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Urteil

OLG Koblenz zum Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen aus dem Intimbereich

OLG Koblenz zum Löschungsanspruch von Video- und Bilddateien aus dem Intimbereich
Urteilstext: 

Geschäftsnummer: 3 U 1288/13

OBERLANDESGERICHT

​KOBLENZ

 

Im Namen des Volkes

Urteil

 

in dem Rechtsstreit

Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
 

gegen

Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

 

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2014

für Recht erkannt:

 

1)    Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 24. September 2013 werden zurückgewiesen.

2)    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4)    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe:

 

I.

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung von sie zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen in Anspruch, die sich auf elektronischen Vervielfältigungsstücken des Beklagten befinden.

Die Parteien hatten in der Vergangenheit eine Beziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild­aufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der Klägerin, die sie bei alltägli­chen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.

Nach Beendigung der Beziehung leitete der Beklagte verschiedene ihm zuvor von der Klägerin übersandte E-Mails an die Fir­menadresse des Zeugen ...[A], dem Ehemann der Klägerin, weiter. Dadurch erhielten Mitarbeiter die Möglichkeit, Einsicht in die E-Mails zu nehmen. Eine von dem Zeugen ...[A] eingerichtete technische Blockade der E-Mail-Adresse des Beklagten umging dieser, indem er von einer neuen, zuvor unbekannten Adresse weitere E-Mails an den Zeugen ...[A] sendete und dabei auch aus von der Klägerin an ihn gerichteten intimen E-Mails zitierte. Auf Antrag des Zeugen ...[A] erließ das Amtsgericht Frankfurt am 07.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, an den Zeugen E-Mails zu senden (Anlage K 12, GA 135).

Die Klägerin hat den Beklagten zunächst u. a. auch in Anspruch genommen, es zu unterlassen, sie, die Klägerin zeigende Licht­bilder und/oder Filmaufnahmen ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öf­fentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, von ihr erhaltene E-Mails und/oder Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne ihre Ein­willigung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, sowie E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige elektronische Nachrichten an sie, die Klägerin, zu senden.

Nachdem die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch einen Teilvergleich geeinigt haben, dass der Beklagte die vorgenannten Anträge anerkennt und die Klägerin weitergehende Anträge zurücknimmt, hat die Klägerin, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, zuletzt beantragt,

den  Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, durch Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil unter Abweisung des weitergehenden Löschungsantrages verurteilt,

die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin

- in unbekleidetem Zustand,

- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin    

  (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen sei,

- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet

- vor/ während

          oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,

abgebildet ist,

vollständig zu löschen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Löschung im bezeichneten Umfang gemäß §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeits­recht zu. Da die Aufnahmen im Einverständnis der Klägerin erstellt worden seien, liege zunächst kein rechtswidriger Eingriff in das das Recht am eigenen Bild umfassende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Denn die Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen habe zugleich - unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten - die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die erlaubterweise hergestellten Bildnisse in Besitz haben und über sie verfügen dürfe.

Die Klägerin sei aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeits­rechts allerdings berechtigt, die Einwilligung in die Herstellung der Bildnisse, ähnlich wie eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Lichtbildern, zu widerrufen, nämlich dann, wenn die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch trete zu den vom Persönlich­keitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten. Der Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung eines Lichtbildes könne den Akt der Bildniserstellung zwar nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Allerdings habe er die Wirkung, dass - unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsrechts - nun­mehr die Befugnis des Adressaten entfalle, über das Bildnis und den darin verkörperten Aspekt der Persönlichkeit des Abgebildeten zu verfügen.

Im Streitfall sei es erforderlich, der Klägerin ein Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich der Lichtbilder und Film­aufnahmen zu gewähren, die sie in intimen Situationen zeigten. Diese Aufnahmen be­träfen den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, für den ein besonderer Schutz notwendig sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fotos und Filme geeignet seien, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Zwar solle dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass er beabsichtige, die Aufnahmen dritten Personen zugänglich zu machen und insoweit sei auch durch das Teilanerkenntnisur­teil klargestellt, dass er die Fotos und Filme ohne Einwilligung der Klägerin Dritten nicht zugänglich machen dürfe. Gleichwohl folge al­lein aus der Existenz dieser Fotos und Filme die keineswegs auszu­schließende Möglichkeit, dass die Aufnahmen auch ohne Zutun des Beklagten, z.B. durch Entwendung von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten.

Dies spreche dafür, der Klägerin die Befugnis einzuräumen, nach Beendigung der Bezie­hung über das Schicksal der sie in intimen Situationen zeigenden Aufnahmen  zu ent­scheiden. Wollte man ihr unter diesen Umständen die Möglichkeit eines Widerrufes abschneiden, würde dies bedeuten, dass sie fortan darauf angewiesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte die Fotos so sorg­sam verwahre, dass ein Zugriff für Dritte ausgeschlossen sei. Man würde ihr damit jegliche Möglichkeit nehmen, über die Ver­wahrung oder die Vernichtung der Aufnahmen zu entscheiden. Dies sei der Klägerin jedenfalls bei den intimen Aufnahmen nicht zuzumuten.

Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin bestehe durchaus Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte die Fotos so sorgfältig wie möglich verwahren werde. Auch wenn der Beklagte wiederholt geäußert habe, dass er die Fotos nicht veröffentlichen werde, könne nicht unbe­rücksichtigt bleiben, dass er vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemann mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet habe. Selbst wenn es dem Beklagten darum gegangen sein sollte, gegenüber dem Ehemann etwaige Behauptungen zu den näheren Umständen der Beziehung klarzustellen und er tatsächlich nicht gewollt habe, dass dritte Personen Kenntnis erlangen, komme durch sein Verhalten, zu deren Unterbindung eine einstweilige Verfügung notwendig gewesen sei, in objektiver Hinsicht eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit persönlichen und intimen Daten der Klägerin zum Ausdruck Dies begründe die Besorgnis, dass der Beklagte auch bei der Aufbewahrung der Fo­tos und Filme - wenn auch nur ungewollt - nicht die erforderliche Sorgfalt walten lasse.

Schließlich sei zu würdigen, dass sich die Umstände, unter denen die Klägerin ihr Einver­ständnis mit den Aufnahmen erteilt habe, maßgeblich geändert hätten. Zum Zeitpunkt der Erstel­lung der Aufnahmen habe zwischen den Parteien eine Beziehung bestanden, welche ersichtlich Grundlage für die Herstellung auch intimer Foto- und Filmaufnahmen gewesen sei. Diese gemeinsame Basis sei jedoch durch die zwischenzeitliche streitige Trennung der Parteien nicht mehr vorhanden.

Diesem Ergebnis stünden überwiegende Interessen des Beklagten nicht entgegen. Die Fo­to- und Filmaufnahmen seien innerhalb der Beziehung der Parteien entstanden. Vertragliche Be­ziehungen bestünden insoweit nicht. Auch habe der Beklagte für die Erstellung der Bilder und Filme kein Entgelt zahlen müssen. Zudem sei die Grundlage für die Erstellung der Fotos und Filme zwi­schenzeitlich entfallen, weil die Beziehung beendet sei. Unter diesen Umständen sei auf Seiten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass die Fotos für ihn einen künstlerischen Wert hätten und der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung dienten. Gegenüber diesen Umständen überwiege jedoch das ebenfalls grundrechtlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Der Löschungsanspruch bestehe aber nicht für Aufnahmen, die die Klägerin beklei­det in Alltags- und Urlaubssituationen zeigten. Diese Lichtbilder tangierten das Per­sönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachte es das Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten ver­blieben.

Gegen das Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Beklagte wendet sich gegen die teilweise erfolgte Verurteilung zur Löschung, während die Klägerin weiterhin die vollständige Löschung begehrt.

Der Beklagte trägt nunmehr vor,

die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung von elektronischen Vervielfältigungsstücken von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, da diese in seinem Eigentum  stünden. Die von ihm erstellten Fotografien und Videofilme mit erotischem Inhalt seien auf Wunsch der Klägerin, die ihn geliebt habe, und mit deren Einverständnis gefertigt worden. Die Klägerin habe ihm zudem -unstreitig- eine Vielzahl selbst von ihr erstellter Fotos oder Videos übersandt, die sie unbekleidet zeigten (Anlagekonvolut B 3, GA 279 ff.). Er lege Wert darauf, dass er zu der Klägerin nicht nur ein sexuelles Verhältnis unterhalten, sondern eine Liebesbeziehung bestanden habe. Die Klägerin sei unstreitig nie zur Fortsetzung der Liebesbeziehung gedrängt worden. Er habe nie damit gedroht, die Fotografien zu veröffentlichen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die grundgesetzlich geschützten Begriffe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Kunstfreiheit und die Auswirkungen in die Einwilligung in Lichtbildaufnahmen und letztlich auch das Kunsturhebergesetz verkannt. Es stehe ihm aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aufgrund seines Berufs als Fotograf und des Rechts auf Kunstfreiheit zu, über die Fotografien und Videofilme zu verfügen. Da die Klägerin ihre Einwilligung zur Fertigung der Aufnahmen erteilt habe, sei sie nicht berechtigt, diese Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Die Verurteilung zur Löschung der Lichtbilder stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Es handele sich um eine enteignende Maßnahme. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass der Urteilstenor auch Bilder umfasse, die die Klägerin selbst von sich erstellt und ihm geschenkt habe. Der auf Löschung gerichtete Antrag der Klägerin sei auch zu unbestimmt. Das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es der Klägerin etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt habe. Zudem sei die Urteilsformel zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig, insbesondere was die Formulierung „im Anschluss an den Geschlechtsverkehr“ anbelange.

Der Beklagte beantragt nunmehr

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich   

des Löschungsantrages insgesamt abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

sowie mit ihrer Berufung,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen         elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

Die Klägerin trägt vor,

der Beklagte habe zwischenzeitlich weite Teile seiner Berufungserwiderung im Internet veröffentlicht und durch Veröffentlichung auf ... multipliziert. Das Landgericht habe den Löschungsanspruch zu Unrecht teilweise abgewiesen. Es habe die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes übersehen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend beachtet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet.

1. Berufung des Beklagten

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Löschung der sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke im bezeichneten Umfang zugesprochen.

a) Die formellen Angriffe des Beklagten gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten (BB 19, GA 270)  ist der Löschungsantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es erschließt sich ohne weiteres, was die Klägerin verlangt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen. Der Klageantrag erfasst damit alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befinden.

bb) Die Berufung des Beklagten rügt auch ohne Erfolg, dass das Landgericht gegen   § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gemeint sind damit unzulässige „Mehr-„ und „Aliud“-Entscheidungen. Zulässig ist es aber, wenn das Gericht weniger („minus“) zuspricht, als beantragt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl.,    § 308 Rnr 2 f.  m. w. N.). So aber liegt der Fall hier. Das Landgericht ist hinter dem Löschungsantrag der Klägerin insoweit zurückgeblieben, als es den Löschungsanspruch auf intime Aufnahmen beschränkt hat.

cc) Der Beklagte verweist auch erfolglos auf eine fehlende Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit des Tenors, soweit das Landgericht ihn verurteilt hat, Aufnahmen zu löschen, die die Klägerin „im Anschluss an den Geschlechtsverkehr“ zeigen. Die vom Landgericht vorgenommene Eingrenzung ist objektiv hinreichend bestimmt und enthält damit auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Gemeint sind Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen.

b) Ein  Anspruch der Klägerin auf Löschung dieser Aufnahmen ergibt sich allerdings nicht aus § 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil das Gesetz im Streitfall nicht anwendbar ist. Gemäß § 1 BDSG besteht der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes darin, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. hier frei darüber zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten erfolgt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83; BVerfGE 65, 1, 41 ff- - Volkszählungsgesetz). Durch die Aufnahmen der Klägerin ist dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung zweifelsfrei betroffen.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht öffentliche Stellen. Dazu zählen nach § 2 Abs. 4 BDSG auch natürliche Personen. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, handelte als nicht-öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 BDSG. Mit den die Klägerin zeigenden Aufnahmen stehen auch personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG in Rede.

Es mag im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Löschung der Aufnahmen gemäß § 6 Abs. 1 BDSG offen bleiben, ob diesem Anspruch ein Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG oder ein Anspruch aus seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG entgegensteht, weil es sich bei einer Löschung der Fotos um einen enteignenden Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG handeln könnte. Insoweit entfalten die Grundrechte für den Bereich des Zivilrechts eine mittelbare Drittwirkung (BVerfGE 7, 198 ff. = NJW 1958, 257 – Lüth-Urteil; Maunz/Dürig/Her-zog-di Fabio, Kommentar, Stand 2001, Art. 2 Rn. 193).  

Denn das BDSG ist im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betrifft, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und § 27 BDSG, wonach das BDSG nicht einschlägig ist bei Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dies ist vorliegend der Fall, da die Aufnahmen unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die Daten auch nicht dadurch öffentlich, dass der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit beruft und Kunst „auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist“. Insoweit geht der Senat mit dem Beklagten davon aus, dass er als Fotojournalist den von ihm gemachten Aufnahmen zwar einen künstlerischen Stellenwert beimisst, die Aufnahmen aber ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht für Dritte vorgesehen sind.  

c) Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung folgt auch nicht aus § 37 KunstUrhG. Danach unterliegen die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung.

Die hier in Rede stehenden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke sind nicht widerrechtlich hergestellt worden, da die Klägerin mit der Erstellung der Lichtbilder durch den Beklagten einverstanden war und darüber hinaus diesem von ihr selbst gefertigte Aufnahmen mit intimen Charakter zur Verfügung gestellt hat.

d) Das Landgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) hergeleitet.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die im Streit stehenden Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt worden sind. Die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Beklagten stellten damit zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, dar. Die Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen hat zugleich die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über sie verfügt (LG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.1988 – 5 S 1656/87 – GRUR 1988, 694).

Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft aber nicht aus.

Ob ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft möglich ist, ist umstritten (vgl. Helle, Die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild, AfP 1985, 93, 99 f.). Die ältere Rechtsprechung (OLG Freiburg, Urteil vom 11.06.1953 – 2 U 52/53 - GRUR 1953 404, 405; vgl. auch Helle, aaO, 100) hat die Widerrufsmöglichkeit, auch unter veränderten Umständen, verneint. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf einer Einwilligung einer Medienveröffentlichung nur zulässig sei, wenn sich seit der Einwilligung die Umstände so gravierend verändert hätten, dass eine weitere Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde (Frömming, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958 unter Bezug auf OLG München, AfP 1987, 570, 571 und Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rn. 19, 49). Dies wird aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. UrhG hergeleitet, wonach der Urheber bei „gewandelter Überzeugung“ Nutzungsrechte gegenüber dem Inhaber widerrufen könne, wenn das Werk seiner Überzeugung nach nicht mehr entspreche und deshalb ihm die Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne. Dieselbe Situation wird bei einer Einwilligung in die Medienveröffentlichung angenommen, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt habe. Auch dann sei eine weitere Publizierung nicht mehr zumutbar (Frömming, ebd.).

Dabei ist die Rechtsnatur der Einwilligung nicht unumstritten. Während der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.03.1980 – VI ZR 1557/78 – NJW 1980, 1903 f.) in einer älteren Entscheidung die Einwilligung wohl noch als Realakt angesehen hat, wobei für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Erklärungen angewendet werden sollen, ist die jüngere Rechtsprechung der Auffassung, dass die Einwilligung grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sei. Ein Widerruf könne nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010 – 12 O 309/10 – ZUM-RD 2011, 247 ff., Juris Rn. 23).

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, weil nur dadurch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, Geltung verliehen werden kann.

Die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung kann in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten stehen, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass der Betroffene der Anfertigung der Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Bild- und Filmaufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung  gefertigt worden sind. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, wie es z.B. bei Aufnahmen eines Modells gegen Entgelt der Fall wäre. Es handelt sich um intime, den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen.

Insoweit ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Im Raum steht das Recht des Beklagten auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GGG, das Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat hervorgehoben, dass für ihn auch der künstlerische Wert der Aufnahmen im Vordergrund stehe.

Die Gewährleistung der Kunstfreiheit erfasst sowohl den Bereich der künstlerischen Betätigung, den Werkbereich, als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, also den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens (BVerfG, Urteil vom 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04 –BVerfGE  30, 173, 189; BVerfG, Urteil vom  17.07.1984 - 1 BvR 816/82 – BVerfGE 67, 213, 224 - anachronistischer Zug). Betroffen ist hier allein der Wirkbereich des Beklagten. Da der Beklagte aber anerkannt hat und durch Teilanerkenntnis verurteilt worden ist, die Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränkt sich sein Anliegen allein darauf, sich selbst die Aufnahmen anschauen zu können. Da für die Ausübung der Kunstfreiheit neben dem Schutz des Werkbereichs aber auch der Schutz des Wirkbereichs von erheblicher Bedeutung ist, eine Einschränkung derselben von dem Beklagten aber hingenommen wird, fällt im Rahmen der Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des Rechts auf Kunstfreiheit des Beklagten andererseits letzteres Recht nicht mehr erheblich ins Gewicht. Die Kunstfreiheit besteht entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG auch nicht schrankenlos. Sie muss im Sinne einer effektiven Grundrechtsausübung im Einzelfall hinter anderen Grundrechten zurückstehen (Bülow, Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch künstlerische Werke, 2013, S. 42 f.).

Entsprechendes gilt für das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und das Grundecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass die Foto- und Filmaufnahmen durch ein Sicherungsprogramm vor dem Zugriff Dritter gesichert seien, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob nicht zukünftig durch veränderte Techniken Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, eine solches Sicherungsprogramm zu „knacken“. Der Beklagte hat auch auf wiederholte Nachfrage nicht konkret, nachvollziehbar und überzeugend anzugeben vermocht, wie er die Vervielfältigungsstücke dauerhaft und umfassend gegen einen unbefugten Zugriff Dritter geschützt haben will.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durchaus Anlass zu Zweifeln besteht, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgeht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen, dass diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war der Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden.

Nach Auffassung des Senats ist die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zudem zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt. Es handelte sich um eine zweckbestimmte Einwilligung.

2. Berufung der Klägerin

 

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die vollständige Löschung der sie zeigenden Aufnahmen begehrt.

Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Löschung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Umstand der Einwilligung in die Anfertigung einerseits in Abwägung zu bringen sind mit dem Eigentumsrecht des Beklagten an den Lichtbildern und elektronischen Vervielfältigungsstücken sowie dem Recht auf Kunstfreiheit andererseits.

Das Landgericht hebt zu Recht hervor, dass Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße tangieren und weniger geeignet sind, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass bei etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen.

Soweit die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von di Fabio (Maunz/Dürig/Herzog, di Fabio, aaO), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.1999 -1 BvR 653/96 – BVerfGE 101, 361 ff. = NJW 2000, 1021 f.- Caroline von Monaco-Entscheidung) und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25.04.1995 -VI ZR 272/94 – NJW 1995, 1955 ff.) und vom 24.05.2013 V ZR 220/12 – NJW 2013, 3089 ff.) argumentiert, dass der Klägerin aus dem Recht am eigenen Bild  und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Recht auf vollständige Löschung aller angefertigten Lichtbilder und elektronischen Vervielfältigungen habe, auch soweit diese die Klägerin in unbekleidetem Zustand zeigten, ist zu bemerken, dass diese Entscheidungen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufwiesen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrafen Videoaufnahmen auf einem öffentlichen Weg bzw. die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage. Bei der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgesichts ging es um die Aussage, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist und der Einzelne grundsätzlich auch die Möglichkeit haben muss, an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von einer Bildberichterstattung unbehelligt zu bleiben.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber so dar, dass die Klägerin nicht ohne ihre Wissen von der Aufnahme der Lichtbilder überrascht worden ist, sondern im Rahmen ihrer Beziehung zu dem Beklagten in die Aufnahmen und die anschließende Nutzung durch den Beklagten eingewilligt hat.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Bezug auf Aufnahmen, die sie in Alltagssituationen zeigen, nicht nur in einem geringeren Umfang betroffen ist, sondern sich die Klägerin auch an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der  Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen muss. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (GA 341, 364) als Anlage B 6 eine Werbebroschüre des Autohauses vorgelegt, in der die Klägerin selbst abgebildet ist. Diese Aufnahmen, die ebenfalls von dem Beklagten gefertigt worden sind, belegen, dass die Klägerin keine Bedenken hat, vom Beklagten angefertigte Lichtbilder der Öffentlichkeit preiszugeben, wenn es ihren Interessen oder der ihres Ehemannes bzw. Familie dient.

Der Hinweis der Klägerin (Berufungserwiderung, S. 4, GA 334; Schriftsatz vom 24.06.2013, S. 9. GA 127) auf die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 31.10.2011 – 14 O 21/11 – NJW 2012, 287), wonach die Herstellung, Verschaffung oder der Besitz eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten auch dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle, wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe, verfängt nicht. Dort ging es darum, dass von einer Patientin während einer Brustoperation von deren professionellen Betreuer mittels einer Handykamera ohne deren Einwilligung Fotos gemacht wurden. Der vorliegende Fall liegt ersichtlich anders.

Der Klägerin steht ein weitergehender Löschungsanspruch auch nicht nach dem BDSG zu, da dieses im Streitfall nicht anwendbar ist, wie sich aus dem unter II. 1.b) Gesagten ergibt.

III.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KunstUrhG oder des einen Anspruch auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken ausdrücklich vorsehenden § 98 Abs. 1 UrhG besteht, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§  708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt (Berufung Klägerin 3.000,00 €; Berufung Beklagter 3.000,00 €).

Grünewald                                    Dr. Reinert                                   Haberkamp

Gerichtsart Vorinstanz: 
LG
Gerichtsort Vorinstanz: 
Koblenz
Datum Vorinstanz: 
22. Mai 2014
Aktenzeichen Vorinstanz: 
1 O 103/13

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 11.3.2011, AZ: 14 U 186/10

OLG Karlsruhe zur Frage ob bei einer Bildveröffentlichung eine Gegendarstellung verlangt werden kann: Fotomontage als Tatsachenbehauptung
Amtliche Leitsätze: 
1. Auch Bildveröffentlichungen sind gegendarstellungsfähig, soweit durch sie eine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird. 2. Der bloße Umstand, daß es sich bei einem veröffentlichten Bild um eine reine Fotomontage - im Sinne einer Zusammenstellung unverändert gebliebenen Bildmaterials - handelt, stellt noch keine zur Gegendarstellungsfähigkeit führende Tatsachenbehauptung dar.
Urteilstext: 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 30. November 2010 - 2 O 415/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Beschluß: Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.000 EUR.

Gründe

 

I. 

Der Verfügungskläger (in der Folge: Kläger) ist ein bekannter Journalist und Moderator. Er wendet sich mit Antrag (und Hilfsantrag) auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Veröffentlichung eines Bildes auf der Titelseite der von der Verfügungsbeklagten (in der Folge: Beklagte) verlegten Zeitschrift „n. w.“ Nr. 42 vom 15.10.2010. Auf dem Bild ist der Kläger neben seiner Frau T. abgebildet vor einem aus grünen Blättern zusammengesetzten Hintergrund - zwischen dem Kopf des Klägers und seiner Frau ist in kleiner Schrift wiedergegeben: „Glücklich verheiratet: TV-Moderator G. J. und Ehefrau T.“. Die bildliche Darstellung einschließlich des darunter stehenden, in großer Schrift dargestellten Textes

„G. J. & SEINE T.

Triumph & Tränen

Alles über sein geheimes

Privat-Leben“

nimmt etwas mehr als die Hälfte der Titelseite ein; neben einigen weiteren Abbildungen unterschiedlicher Art findet sich links neben der Darstellung des Ehepaars eine kleinere Abbildung mit zwei Personen und dem Text „F.s.. Quälende Sehnsucht! Bricht H. ihm das Herz?“.

Der Kläger hat unter Hinweis auf die Rechtslage den Abdruck einer Gegendarstellung begehrt, mit der er klarstellen will, daß es sich bei der Abbildung des Ehepaars J. um eine ohne sein Einvernehmen hergestellte Fotomontage handele.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

1. den Erlass der nachfolgenden einstweiligen Verfügung:

Der Verfügungsbeklagten wird auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „n. w.“, in der der Artikel „TV-Liebling G. J. Triumph & Tränen! Alles über sein geheimes Privat-Leben“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Triumph & Tränen“ sowie der weitere Fließtext der Größe der Schrift der Worte „TV Liebling G. J.“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „n. w.“ Nr. 42 vom 15. Oktober 2010 ist ein Foto abgebildet, welches mich und meine Frau vor grünen Blättern zeigt.

Hierzu stelle ich fest:

Das Foto ist eine ohne mein Einverständnis hergestellte Fotomontage. Ein Einzelfoto von mir und ein Einzelfoto von meiner Frau wurden auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt.

P., 28. Oktober 2010-11-29

G. J. 

2. hilfsweise den Erlass der nachfolgenden einstweiligen Verfügung:

Der Verfügungsbeklagten wird auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „n. w.“, in der der Artikel „TV-Liebling G. J. Triumph & Tränen! Alles über sein geheimes Privat-Leben“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Triumph & Tränen“ sowie der weitere Fließtext der Größe der Schrift der Worte „TV Liebling G. J.“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „n. w.“ Nr. 42 vom 15. Oktober 2010 ist ein Foto abgebildet, welches mich und meine Frau vor grünen Blättern zeigt.

Hierzu stelle ich fest:

Das Foto ist eine ohne mein Einverständnis hergestellte Fotomontage.

P., 28. Oktober 2010-11-29

G. J. 

Die Beklagte ist den Anträgen des Klägers entgegengetreten.

Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen sowie wegen des Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Anträge des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Grundsätzlich könnten auch bildliche Darstellungen einen Gegendarstellungsanspruch auslösen, sofern darin Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Im vorliegenden Fall sei die Gegendarstellung aber nur auf die Richtigstellung des Umstandes gerichtet, daß es sich bei der Abbildung nicht um eine echte einheitliche Fotoaufnahme handele, sondern um eine aus Einzelfotos hergestellte Montage. Die Art der Herstellung einer Abbildung an sich stelle indes keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung dar.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiter. Dadurch, daß zwei von öffentlichen Auftritten stammende Einzelfotos des Klägers und seiner Ehefrau vor einen Hintergrund mit grünen Blättern geklebt wurden, sei der Eindruck eines privaten Fotos in einem Garten o.ä. noch verstärkt worden. Kläger und Ehefrau seien in gleicher Größe abgebildet, es entstehe der Eindruck, als stehe die Ehefrau des Klägers schräg vor ihm. Der einheitliche Hintergrund mit grünen Blättern suggeriere, das Paar habe sich im Freien gemeinsam privat fotografieren lassen. Die Entscheidung des Landgerichts widerspreche diametral der Rechtsprechung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 14.2.2005 - Ron Sommer. Die Einzelrichterin beachte auch nicht hinreichend, daß sich jedenfalls dem flüchtigen „Kioskleser“ die Natur der streitgegenständlichen Abbildung als Fotomontage nicht erschließe.

Der Kläger beantragt

Abänderung des angefochtenen Urteils und Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der im ersten Rechtszug gestellten Anträge.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Im Streitfall sei offensichtlich, daß die Gestaltung der Titelseite keinen realen Ausschnitt aus der Wirklichkeit darstelle.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, wonach sich der Gegendarstellungsanspruch auch gegen eine Bildveröffentlichung richten kann, wenn nämlich durch die Veröffentlichung des Bildes eine Tatsachenbehauptung „aufgestellt“ wird (Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Aufl., § 11 LPG Rdn. 111; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 78; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 3. Aufl., Rdn. 291). Auch aus Fotomontagen können sich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben, sofern nicht aus der Gestaltung der Fotomontage offensichtlich ist, daß es sich um eine Montage handelt, z.B. durch irreale Proportionen oder sichtbare Schnittkanten (Wanckel a.a.O. Rdn. 292; auch Seitz/Schmidt a.a.O.; s.a. OLG München, AfP 1976, 364: Auch bildliche Darstellungen können einen Gegendarstellungsanspruch auslösen, wenn in ihnen bestimmte Sachverhalte, Begebenheiten, Verhältnisse oder Zustände geschildert werden.).

1. Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß die Abbildung beim Leser den Eindruck erwecke, es handele sich um ein im privaten Bereich des Klägers -etwa in seinem Garten- entstandenes Foto, kann dahinstehen. Denn die beantragte Gegendarstellung stellt keine Entgegnung (zu dieser Voraussetzung vgl Löffler/Sedelmeier a.a.O. § 11 LPG Rdn. 126) auf eine so verstandene Tatsachenaussage der Abbildung dar, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die begehrte Gegendarstellung beschränkt sich vielmehr auf die Eigenart der Herstellung der Abbildung als Zusammensetzung aus Einzelbildern und wendet sich allein gegen den Eindruck einer einheitlichen Fotoaufnahme. Daß etwa die einzelnen Bestandteile oder die Abbildung als Ganzes nicht aus dem privaten Bereich des Klägers stammen, kommt in der Gegendarstellung gerade nicht zum Ausdruck.

2. Allein der Umstand, daß eine fotografische Abbildung nicht als ein einheitliches Foto, sondern durch Zusammensetzung mehrerer Einzelfotos entstanden ist, stellt für sich keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den Abgebildeten dar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Zwar suggerieren fotografische Abbildungen Authentizität und schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein. Im Falle einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation wird die in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend und können dem Abgebildeten deshalb Abwehransprüche zustehen (BVerfG NJW 2005, 3271). Ob dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt im Streitfall z.B. ein Unterlassungsanspruch zustehen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Gegendarstellung setzt jedenfalls voraus, daß die begehrte Gegendarstellung eine Entgegnung auf eine bestimmte, den Anspruchsteller betreffende Tatsachenaussage der Erstmitteilung sein muß (hM; BVerfG E 97, 125, 147 = NJW 1998, 1381, 1382/83; vgl Löffler/Sedelmeier a.a.O. § 11 LPG Rdn. 126; Seitz/Schmidt a.a.O. Kap. 5 Rdn. 153; Burkhardt a.a.O. Kap. 11 Rdn. 110), die sich in nennenswerter Weise auf sein Persönlichkeitsrecht auswirken können muß (BVerfG a.a.O. S. 148). Dies erfordert nach Auffassung des Senats eine Entgegnung auf eine Sachaussage der Erstmitteilung, die über die bloße Frage hinausgeht, ob die fotografische Abbildung als echte einheitliche Fotoaufnahme entstanden oder aus mehreren Fotos zusammengesetzt ist. Allerdings ist dabei zu beachten, daß eine Fotomontage häufig gerade infolge der Zusammensetzung der Abbildung bestimmte, über den Umstand der Montage hinausgehende und deshalb grundsätzlich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen enthalten kann, so etwa im Fall des LG München (NJW 2004, 606) die mögliche Aussage, daß sich „die drei Protagonisten dieser Affäre nach deren Bekanntwerden einträchtig nebeneinander hätten fotografieren lassen" oder „daß sich die drei Personen schon früher kannten" (LG München a.a.O. S. 607). Auch im vorliegenden Fall ist eine Aussage der Abbildung dahin denkbar, daß der Kläger sich entgegen seiner sonstigen Haltung zusammen mit seiner Ehefrau im Privatbereich habe ablichten lassen. Solche Tatsachenaussagen einer Abbildung können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegendarstellungsfähig sein. Demgegenüber besteht auf die vom Kläger begehrte Veröffentlichung der bloßen Gegenerklärung, es handele sich um eine zusammengesetzte Abbildung, ohne Entgegnung auf eine aus der Abbildung abzuleitende inhaltliche Tatsachenaussage kein Anspruch.

3. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats einen solchen Anspruch zubilligen wollte, würde es im vorliegenden Fall an einem berechtigten Interesse des Klägers (§ 11 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BadWürttPrG) an der begehrten Veröffentlichung fehlen (vgl. allgemein zum fehlenden rechtlichen Interesse in den Fällen der Belanglosigkeit von Erstmitteilung oder Entgegnung Seitz/Schmidt a.a.O. Kap. 5 Rdn. 189 f; Burkhardt a.a.O. Kap. 11 Rdn. 53; BVerfG a.a.O.). Der Kläger beanstandet weder eine verfälschende oder gar nachteilige Art der Darstellung seiner Person durch die Abbildung noch eine Verletzung seiner Privatsphäre, sondern macht lediglich geltend, durch die Abbildung könne der Eindruck entstehen, daß er entgegen seiner grundsätzlichen Haltung erlaubt habe, daß die fotografische Abbildung in seinem Privatbereich gefertigt wurde. Dies läßt eine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht erkennen, zumal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger durchaus schon Ausnahmen gemacht und sich zur Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien mit privatem Einschlag, wie etwa die auf seinem Weingut gefertigte Fotostrecke, bereitgefunden hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gerichtsart Vorinstanz: 
LG
Gerichtsort Vorinstanz: 
Offenburg
Datum Vorinstanz: 
30. November 2010
Aktenzeichen Vorinstanz: 
2 O 415/10

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012, AZ: 7 U 56/11

OLG Hamburg zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Presseveröffentlichung eines manipulierten Bildes
Urteilstext: 

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 04.09.2012, 7 U 56/11

§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 27. Mai 2011, Az: 324 O 648/10, Urteil
 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.05.2011, Az. 324 O 648/10, wird zurückgewiesen.

 

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 

I.

1

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, das Titelbild der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ Nr. ... vom ... September ... erneut zu veröffentlichen. Abgebildet sind die Klägerin und ihr Ehemann auf deren Weingut zwischen Weinreben. Anlass zur Klage ist eine auf Seiten der Beklagten am Foto vorgenommene Farbveränderung, die die Klägerin stärker geschminkt erscheinen lässt als auf dem unbearbeiteten Foto, nämlich mit einem auffälligen hellblauen Lidschatten auf den Ober- und Unterlidern (Anl. K 1, K 8, B 1).

2

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

 

3

Gegen das ihr am 31. Mai 2011 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 9. Juni 2011 Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung vor Ablauf der verlängerten Begründungsfrist eingereicht.

 

4

Die Beklagte beruft sich auf eine von der Klägerin erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotografie und rügt im Wesentlichen, dass das Landgericht verkannt habe, dass die am Foto vorgenommenen Helligkeits- und Farbanpassungen zur Veröffentlichung auf der Titelseite reproduktionstechnisch erforderlich und für den Aussagegehalt unbedeutend gewesen seien. Maßstab für die reproduktionstechnische Erforderlichkeit sei die Angleichung der Fotografie an das gesamte Erscheinungsbild des Titels unter Einbeziehung des für den Druck verwendeten Hochglanzpapiers. Für die zu treffenden Feststellungen habe sie einen sachverständigen Zeugen und ein Sachverständigengutachten angeboten.

5

Die Beklagte führt ferner gegen den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch an, dass die geringfügige Veränderung der Fotografie durch die Bildbearbeitung nur wahrgenommen werde, wenn das Originalfoto zu einem unmittelbaren Vergleich herangezogen werde. Auf Grund dieser Geringfügigkeit sei eine nennenswerte Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht eingetreten. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte führe zu einem Vorrang der Pressefreiheit.

 

6

Die Beklagte beantragt,

 

7

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

8

Die Klägerin beantragt,

 

9

die Berufung zurückzuweisen.

 

10

Für den Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

II.

11

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

 

12

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 2 KUG bejaht.

 

13

1. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend festgestellt, dass das beanstandete Bildnis der Klägerin ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden ist (§ 22 S. 1 KUG), weil die bei der Aufnahme des Fotos (das zu Zwecken der Veröffentlichung angefertigt wurde) erteilte Einwilligung die nachträgliche Bildbearbeitung nicht deckte. Auf der Grundlage der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 2005, 1 BvR 240/04, AfP 2005, 171ff, 173) kann dahinstehen, ob etwa „…rein reproduktionstechnisch bedingte … Veränderungen …“ die Einwilligung unberührt lassen würden; denn dies gilt jedenfalls nicht für Veränderungen, die den Aussagegehalt des Bildnisses nicht nur unbedeutend beeinflussen und zu einer unzutreffenden Bildaussage führen.

14

Auch nach Auffassung des Senats hat die auf Seiten der Beklagten vorgenommene Bildbearbeitung indes die Bildaussage nicht nur unbedeutend verändert, da die Klägerin auf dem veröffentlichten Foto stärker geschminkt erscheint, als es in der abgebildeten Situation der Realität entsprach. Die Farbveränderung erweckt insbesondere den unzutreffenden Eindruck, dass die Klägerin für das auf dem Weingut aufgenommene Foto ihre Ober- und Unterlider mit einem auffälligen hellblauen, glänzenden Lidschatten geschminkt hatte. Tatsächlich hatte sie zwar ihre Augen geschminkt, jedoch wirkte ihr Makeup wesentlich dezenter und war ihr äußerer Eindruck deshalb natürlicher. Ergänzend wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.

15

2. Es kann zwar angenommen werden, dass die Abbildung im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin ein Weingut erworben hatte, als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne eine Einwilligung verbreitet werden durfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); dennoch stuft der Senat die erfolgte Veröffentlichung nicht als rechtmäßig ein, weil sie ein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Diese Rechtsverletzung ist in der durch die Bildbearbeitung verursachten unzutreffenden Bildaussage begründet, die nach den vorstehenden Ausführungen (zu Ziffer 1.) nicht als nur unbedeutende Veränderung gelten kann.

16

Auch eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien, einerseits der Pressefreiheit und Meinungsfreiheit der Beklagten, andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

17

Die Pressefreiheit und insbesondere die Freiheit der redaktionellen Gestaltung haben hier schon deshalb geringere Bedeutung, weil eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut ist (vgl. BVerfG a.a.O. S. 173 für die Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten). Diese Einschränkung gilt auch für Manipulationen von Fotografien, die zu einer unzutreffenden Bildaussage führen, auch wenn sie im Einzelfall dazu dienen, unter bildredaktionellen und fotografischen Gesichtspunkten die Qualität der Abbildung zu verbessern (vgl. BVerfG a.a.O. S. 173). Während die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass ihre Abbildung vor der Veröffentlichung so verändert würde, dass ihre Augen – wie auch immer dies technisch bewirkt wurde - mit auffälligem Lidschatten versehen wurden und sie stärker geschminkt erschien als in der Realität der abgebildeten Situation, lag es für die mit der Manipulation befassten Bildredaktion auf der Hand, dass dadurch eine nicht unbedeutende Veränderung der Bildaussage eintrat. Bei Nutzung moderner elektronischer Kommunikationsmittel hätte es im Übrigen nur wenig Mühe und Zeit gekostet, die Klägerin um ihre Einwilligung in die Bildveränderungen zu bitten. Bei einer Versagung der Einwilligung hätte noch die Möglichkeit bestanden, dass nicht aufgehellte Bild zu benutzen und es entweder im Heftinneren abzudrucken und auf das Titelblatt eine Abbildung nur des Ehemannes der Klägerin zu drucken oder das beanstandete Foto in der dunkleren und weniger scharfen Originalfassung.

18

Nach allem führt die Interessenabwägung wegen der - auch mit Rücksicht auf die angeführten redaktionellen Alternativen - geringeren Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu einem Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

 

19

Abschließend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen.

 

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

22

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

 

Gerichtsart Vorinstanz: 
LG
Gerichtsort Vorinstanz: 
Hamburg
Datum Vorinstanz: 
27. Mai 2011
Aktenzeichen Vorinstanz: 
324 O 648/10

Amtsgericht Bochum Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen: 67 C 57/14

Amtsgericht Bochum zur Beweislast beim Filesharing
Urteilstext: 

Amtsgericht Bochum

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

... / ...

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2014 durch den Richter T. am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt. 

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „XXXXXX“ zum Download angeboten worden.

OLG Karlsruhe Urteil vom 13.02.2009, AZ: 14 U 156/08, Gegendarstellung Presserecht

1. Die Mitteilung, zwischen zwei Personen bestehe eine Freundschaft, ist eine Tatsachenbehauptung und kann daher Gegenstand einer Gegendarstellung sein.

2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist (Bestätigung Senat AfP 2007, S. 494 f. = OLGR Karlsruhe 2007, S. 949 f. = Justiz 2008, S. 19 [LS] = NJW 2008, S. 775 [LS]).

3. Für die Beurteilung, ob eine Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist, ist allein der Umfang der Entgegnung als solcher - ohne Berücksichtigung der auch in der Gegendarstellung wiedergegebenen Erstmitteilung - maßgeblich.

4. Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Mindestfläche von auf der Titelseite abzudruckenden Gegendarstellungen auf 150 % der Fläche der Erstmitteilung zu beschränken sein kann (NJW 2006, S. 621 ff. = ZUM-RD 2006, S. 74 ff. = OLGR Karlsruhe 2006, S. 156 ff. = Justiz 2006, S. 179 ff.), ist auf Gegendarstellungen im Heftinneren nicht zu übertragen.

5. Eine Gegendarstellung, die sich gegen eine von der Presse lediglich zitierte Äußerung eines Dritten wendet, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie in ihrem Wortlaut für den Leser deutlich macht, daß sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, S. 323 ff. = OLGR Karlsruhe 1999, S. 378 f. = AfP 1999, S. 373 ff. = ZUM-RD 2000, S. 139 ff.).

6. Einzelne selbständige Aussagen einer beantragten mehrgliedrigen Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, können vom Gericht dann gestrichen werden, wenn die Streichung durch eine persönliche Ermächtigung des Antragstellers gedeckt ist (Fortführung von Senat, NJW-RR 2003, S. 109 f. = ZUM 2003, S. 314 f. = OLGR Karlsruhe 2003, S. 190 f. = AfP 2003, S. 439 f.).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 10. November 2008 (4 O 74/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gegendarstellung unter c) entfällt und Buchstabe „d)“ durch „c)“ sowie „e)“ durch „d)“ ersetzt wird.

Im Umfang der Änderung wird der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 20.000.

Tatbestand
    
I.
   
Der (Verfügungs-)Kläger ist Schauspieler und in den achtziger Jahren durch eine populäre Rolle in einer beliebten Fernsehserie einem breiten Publikum bekannt geworden. Zuletzt war er Leiter mehrerer Theater. Im Jahre 2008 mußte er hinsichtlich der Theaterbetriebe Insolvenzantrag stellen. Die (Verfügungs-)Beklagte gibt als Verlegerin die Zeitschrift F. heraus. In Heft 35/08 vom 20.08.2008 wurde auf S. 28 in einem Artikel mit den Überschriften
   
             „Schwarzwaldklinik“-Star S.
(1)     Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine
             besten Freunde in eine tiefe Krise
 
unter anderem folgendes ausgeführt:
   
(2) „...seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, „Sesamstraße“) und seine Lebensgefährtin S. s.-K (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10 000 Euro ein.“5
   
(3) „Schauspieler Ge. E. klagte seine Gage von 10.000 EUR ein“
   
(4) „Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S.“
   
(5) „Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
   
(6) „S. hat mir zu viele Lügen aufgetischt“.
   
(7) „Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren.“
   
(8) „Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden.“
   
Das Landgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 11 bad.-württ. LPresseG dem Antrag des Klägers entsprechend der Beklagten aufgegeben, die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
   
„Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. unter der Rubrik PROMISaktuell mit gleicher Schrift wie die Erstmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
   
  Gegendarstellung des Schauspielers S.
       
In der Zeitung F. vom 20. August 2008 ist ein Artikel abgedruckt, der unwahre bzw unrichtige Behauptungen zu meiner Person enthält, die ich wie folgt richtig stelle:
       
a) Unrichtig sind die Behauptungen:
       
„Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise.“
bzw     
„seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine Lebensgefährtin S. S.-K. (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10 000 Euro ein.“
bzw     
„Schauspieler G. E. klagte seine Gage von 10.000 Euro ein.“
       
Hierzu stelle ich richtig, dass die offene Gage bei Herrn E. 1.681,37 Euro (netto) betrug. Weder Herr E. noch Frau S.-K. mussten ihre Gagen einklagen, da sie noch im September 2006 vollständig gezahlt wurden. Dieser Vorgang aus dem Jahr 2006 steht mit der derzeit beantragten Insolvenz der Theater in keinem Zusammenhang.
       
b) Unrichtig ist die Behauptung:
       
„Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S..“
bzw     
„Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
       
Richtig ist, dass Klaus D. während seiner Tätigkeit seit mehr als 12 Jahren für die von mir geführten Theater seine Gage erhalten hat. Nach seinem Tod wurde die ausstehende Gage noch im Jahr 2006 vollständig an seine Witwe gezahlt, die keineswegs „unheimliche Probleme“ gehabt hat, die Beerdigung zu bezahlen.
       
c) Unwahr ist die Behauptung, ich hätte Herrn E. „Lügen aufgetischt“.
       
d) Unwahr ist die Behauptung: „Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren.“
       
Ich stelle dazu fest, dass Herr E. an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt war. Ich war nie mit ihm befreundet.
       
e) Unrichtig ist insbesondere die Behauptung: „Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden.“
       
B., den 29. August 2008                    S.“
   
Der Abdruck der Gegendarstellung ist erfolgt, nachdem der Senat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil zurückgewiesen und das Landgericht gegen die Beklagte zur Erzwingung ihrer Abdruckverpflichtung ein Zwangsgeld festgesetzt hatte.
   
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrages weiter. Sie ist der Auffassung, bei den Erstmitteilungen (1), (5) 2. Satz, (6) und (7) handele es sich um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Gegendarstellung zu (2) Satz 2 sei unwahr, weil der Kläger in der Antragsschrift selbst eingeräumt habe, daß Herr E. Zahlungen auf seine Gage „nicht immer pünktlich“ erhalten habe und weiter ausgeführt habe: „Lediglich ein Teilbetrag... wurde mit einer Verzögerung von ca 4 Monaten an Herrn E. gezahlt.“ Hinsichtlich der Gegendarstellung zu (6) und (7), Herr E. sei „an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt“ gewesen, fehle es auch an einer Entgegnung zu den Erstmitteilungen. Die Gegendarstellung zu (4) und (5) sei „geschwätzig“ und stelle ebenfalls keine Entgegnung dar, weil mit der Erstmitteilung nur behauptet werde, daß Herr D. zuletzt seine Gage nicht bekommen habe, was der Kläger auch nicht in Abrede stelle. Die Gegendarstellung überschreite auch die Grenzen eines angemessenen Umfangs; schon die Überschrift und die Wiederholungen mit „unrichtige Behauptungen, die ich richtig stelle“, die Formulierungen Satz 3 zu (3), zu (5) und Satz 1 zu (7) zeugten von „Geschwätzigkeit“. Durch die Erstmitteilung (5) Satz 2 sei der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Insgesamt sei die Gegendarstellung zu lang und würde 210 % statt höchstens zulässigen 150 % der Fläche der Erstmitteilung in Anspruch nehmen.
   
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
   
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
    
II.
   
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Gegendarstellung - mit Ausnahme der Gegenerklärung unter c) - nach § 11 bad.-württ. LPresseG zu.
   
Nach dieser Vorschrift ist der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist dabei, daß sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (vgl Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 224; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn 100; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, LPG § 11 Rn 126 - jeweils m.w.N.).
   
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte und ihm vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung - mit der Einschränkung zu c) - hier gegeben.
   
1. Die Hauptsache ist nicht wegen des inzwischen erfolgten Abdrucks der Gegendarstellung erledigt. Denn ein -wie hier- lediglich aufgrund drohender Zwangsvollstreckung erfolgter Abdruck führt nicht zur Erledigung (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 666; aA Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 254).
   
2. Die Auffassung der Beklagten, bei den beanstandeten Passagen der Veröffentlichung handele es sich teilweise um Meinungsäußerungen, trifft nicht zu.
   
Maßgeblich für die Interpretation des Sinngehalts veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (Nachweise bei Burkhardt aaO Kap. 4 Rn 4). Dies gilt für Erstmitteilungen und Gegendarstellungen gleichermaßen. Dabei ist die Äußerung im Gesamtzusammenhang zu sehen, der Kontext ist mit zu berücksichtigen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 329 m.w.N.).
   
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei der beanstandeten Äußerung (1)„ Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise “ um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung, für die das Element der Stellungnahme, der Wertung und des Dafürhaltens charakteristisch ist, handelt (zur Abgrenzung etwa BVerfG NJW 99, 483, 484; Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 304ff; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 90ff). Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, daß der Durchschnittsleser den Satz dahin verstehen muß, daß die Herren E. und D. die besten Freunde des Klägers gewesen und infolge der Insolvenz und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien.
   
Hinsichtlich des Satzteils „ stürzte er ... in eine tiefe Krise “ liegt der Charakter einer Tatsachenbehauptung bei diesem Verständnis auf der Hand. Aber auch in Bezug auf die Bezeichnung der beiden Herren als „ gute “ und „ beste Freunde “ des Klägers liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Gleiches gilt für die unter d) beanstandete Äußerung „ Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren “. Zwar handelt es sich insoweit überwiegend um innere Vorgänge auf der Empfindungsebene der an einer Freundschaft beteiligten Menschen, deren Einordnung häufig maßgeblich von der subjektiven Bewertung des Betrachters abhängt und damit der Meinungsäußerung nahesteht. Gleichwohl können auch solche innere Vorgänge Gegenstand von Tatsachenbehauptungen sein („innere Tatsachen“), wenn sie erkennbar zutage getreten und damit beweisbar sind (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 378). Dies trifft für die Behauptung von Freundschaft zwischen zwei Personen zu (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 369). Denn „Freundschaft“ ist als innere Tatsache dem Beweis zugänglich, weil sie regelmäßig nach außen zutage tritt. Sie kann für Dritte erkennbar sein an freiwilligen privaten Treffen der Betreffenden außerhalb des Rahmens, in dem sie sich aus äußerlichen Gründen, sei es beruflich, in einer Zweckgemeinschaft oder bei Ausübung einer Liebhaberei, ohnehin begegnen, aber auch an einem besonders vertrauten Umgang miteinander. Dies gilt umso mehr, weil noch deutlicher hervortretend, wenn es sich um „gute“ oder die „besten Freunde“ handelt. Gerade den erstgenannten Gesichtspunkt spricht der Kläger mit seiner Entgegnung unter d) („ Ich stelle dazu fest, dass Herr E. an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt war. Ich war nie mit ihm befreundet .“) auch ausdrücklich an, wenn er klargestellt wissen will, daß seine Bekanntschaft zu Herrn E. sich auf berufliche Kontakte beschränkte.
   
Die Aussage unter b) „ Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen “ ist ebenfalls eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsleser versteht diese Äußerung dahin, daß die Witwe von Herrn D. nach dessen Tod infolge der Insolvenz des Klägers und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Denn der Satz bezieht sich auf den vorangehenden („ Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen “) und den diesen Abschnitt (betreffend die Eheleute D.) einleitenden Satz: „ Doch nicht nur er (gemeint: Herr E.), auch sein Kollege Klaus D. hatte unter der Pleite S.’s zu leiden “. Weshalb dieser behauptete Sachverhalt (finanzielle Schwierigkeiten infolge der Insolvenz) nur eine Meinungsäußerung und nicht nachprüfbar und beweisbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
   
3. Auch der Einwand, der Kläger sei durch diese Aussage der Erstmitteilung („ Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen “) nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und habe deshalb kein berechtigtes Interesse an der verlangten Gegendarstellung, greift nicht durch.
   
Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein schon aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 249). Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in § 11 Abs. 2 S. 1 bad.-württ. LPresseG, wo es heißt, daß eine Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung dann nicht bestehe, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung habe. Daß der Kläger von der Aussage, die Witwe von Herrn D. habe „unheimliche Probleme gehabt, die Beerdigung zu bezahlen“, weil infolge der vom Kläger zu verantwortenden Insolvenz die Gage für Herrn D. nicht gezahlt worden sei, betroffen ist, bedarf keiner Erläuterung. Es wäre deshalb Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen, die ein berechtigtes Interesse des Klägers zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 249). Die Beklagte verweist insoweit lediglich auf die Literaturstelle in Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 273. Diese Belegstelle befaßt sich mit dem Fehlen des berechtigten Interesses an einer Veröffentlichung der Gegendarstellung, wenn diese das Persönlichkeitsrecht eines bis dahin unbeteiligten Dritten beeinträchtigt. Die Anwendung dieser Literaturstelle auf den vorliegenden Fall vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte auf ein fehlendes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Veröffentlichung.
   
4. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Entgegnung zu der Äußerung (2) Satz 2 unter a) sei unwahr und die Erstmitteilung („ TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine Lebensgefährtin S. S.-K. (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten “) wahr, weil nach den eigenen Angaben des Klägers in der Antragsschrift Herr E. Zahlungen auf seine Gage „nicht immer pünktlich“ erhalten habe und „lediglich ein Teilbetrag ... mit einer Verzögerung von ca 4 Monaten an Herrn E. gezahlt“ worden sei.
   
Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl BVerfGE 97, 125, 147 = NJW 98, 1381, 1383; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 127 m.w.N.). Allerdings ist richtig, daß eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung dann nicht besteht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthält (Nachweise bei Seitz/Schmidt/Schoener aaORn 245). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
   
Die Gegenerklärung unter a) bestreitet nicht - wie die Berufung nahelegen will - die Erstmitteilung (2) Satz 2, daß Herr E. und seine Lebensgefährtin „sechs Monate lang auf ihre Gage warten (mußten)“. Die Gegenerklärung zu a) lautet:
   
„Hierzu stelle ich richtig, dass die offene Gage bei Herrn E. 1.681,37 Euro (netto) betrug. Weder Herr E. noch Frau S.-K. mussten ihre Gagen einklagen, da sie noch im September 2006 vollständig gezahlt wurden. Dieser Vorgang aus dem Jahr 2006 steht mit der derzeit beantragten Insolvenz der Theater in keinem Zusammenhang.“
   
Auch der Sinngehalt der Gegendarstellung ist im Gesamtzusammenhang zu ermitteln und der Kontext zu berücksichtigen. Die vorstehende Gegenerklärung wendet sich unter der Überschrift „Unrichtig sind die Behauptungen:“ gegen mehrere Äußerungen. Diese Zusammenfassung ist nicht zu beanstanden, da alle drei Äußerungen (1) bis (3), denselben Gegenstand behandeln, nämlich die angeblichen finanziellen Auswirkungen der „Pleite“ auf Herrn E., und die zusammenfassende Stellungnahme zu einer Konzentration und beim Leser zu besserem Verständnis dessen führt, was der Kläger als seine Sicht der Vorgänge vermitteln will. In der Entgegnung selbst macht der Kläger nämlich im einzelnen deutlich, gegen welche Einzelbehauptungen er sich wendet. So korrigiert er den in der Erstmitteilung zweimal genannten Betrag der verzögerten Zahlung von angeblich EUR 10.000 auf EUR 1.681,37 und stellt klar, daß der Betrag nicht eingeklagt wurde. Weiter zeigt er auf, daß die Zahlung im September 2006 erfolgte, also mit der erst zwei Jahre später beantragten Insolvenz nicht in ursächlichem Zusammenhang steht, wie dies die Erstmitteilung behauptete. Für den Durchschnittsleser wird schon daraus deutlich, daß die in der Entgegnung nicht erwähnten Elemente der vorangestellten Erstmitteilungen vom Kläger nicht bestritten werden. Dazu zählt namentlich die Aussage, daß Herr E. und seine Lebensgefährtin sechs Monate auf die Gage warten mußten (obwohl der Kläger im schriftsätzlichen Vortrag geltend macht, die Wartezeit habe vier Monate betragen). Die Gegendarstellung ist deshalb weder offenkundig unwahr noch irreführend (zum Letzteren: Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 261).
   
5. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Gegendarstellungen zu mehreren Punkten stellten keine Entgegnung dar.
   
Dabei ist allerdings richtig, daß Voraussetzung des Anspruchs nach § 11 bad.-württ. LPresseG ist, daß die beantragte Gegendarstellung sich als Entgegnung (auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung) darstellt. Sie muß mit den Tatsachen der beanstandeten Erstmitteilung in gedanklichem Zusammenhang stehen, muß auf sie Bezug haben und nehmen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 224; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 126). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt.
   
Zwischen Erstmitteilung und Entgegnung unter d) ist der erforderliche Entgegnungs-Zusammenhang gegeben. Insbesondere ist der Zusatz in Satz 1 der Entgegnung nicht zu beanstanden. Solche erklärenden Zusätze sind dann zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Funktion der Gegendarstellung, dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenüber zu stellen (Senat Urteil vom 10.08.2007 -14 U 86/07-, AfP 2007, 494; vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn 104 m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen, geht die hier in Rede stehende Erläuterung nicht über den Rahmen des Zulässigen hinaus. Durch den Zusatz wird dem Leser verständlich, daß der Kläger die bestehende Bekanntschaft mit Herrn E. nicht in Abrede stellt, sie aber durch Hinweis auf ihre berufliche Natur gegen die in der Erstmitteilung behauptete Freundschaft abgrenzen will.
   
Auch die Gegenerklärung zu b) hat und nimmt in der zu fordernden Weise Bezug auf die in der Erstmitteilung behaupteten Tatsachen. Die Erstmitteilungen (4) und (5) hierzu lauten:
   
„Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S..“
bzw
„Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
   
Die Gegenerklärung lautet:
   
Unrichtig ist die Behauptung: ...
       
Richtig ist, dass Klaus D. während seiner Tätigkeit seit mehr als 12 Jahren für die von mir geführten Theater seine Gage erhalten hat. Nach seinem Tod wurde die ausstehende Gage noch im Jahr 2006 vollständig an seine Witwe gezahlt, die keineswegs „unheimliche Probleme“ gehabt hat, die Beerdigung zu bezahlen.
   
Schon die erstgenannte Äußerung (alleinstehend neben einem Foto des Schauspielers D. plaziert) der Erstmitteilung erweckt mit ihrer vorbehaltlosen Aussage „bekam kein Geld“ beim durchschnittlichen Leser die klare Vorstellung, Herr D. habe vom Kläger für seine Tätigkeit kein Geld bekommen. Die zweite Äußerung, Herr D. habe „seine“ Gage nicht bekommen, bestätigt diesen Eindruck. Der Umstand, daß Herr D. zwölf Jahre lang für den Kläger Theater spielte, würde diese Vorstellung beim Leser relativieren, weil er davon ausginge, daß Herr D. nicht so lange Zeit ohne Zahlung der Gage spielen würde; diesen Umstand erfährt der Leser indessen in der Erstmitteilung nicht. Die Mitteilung im Text „Der Schauspieler ( Klaus D. ), der 2006 für S. im Stück ... spielte, musste -wie viele andere auch- sehr lange auf seine Gage warten, zu lange“ nötigt in Verbindung mit den vorgenannten Sätzen den Leser vielmehr zu der Schlußfolgerung, daß Herr D. nur dieses eine Engagement beim Kläger hatte und dafür nicht bezahlt wurde. Ein Hinweis darauf, daß Herr D. für andere Engagements vom Kläger Gage erhalten habe, findet sich in dem Artikel nicht.
   
Dieser Darstellung in der Erstmitteilung tritt der Kläger mit seiner Gegenerklärung, Herr D. sei zwölf Jahre lang für den Kläger tätig gewesen und habe während dieser Zeit seine Gage erhalten, in zulässiger Weise entgegen. Mit dem nachfolgenden Satz nimmt der Kläger sodann zu der in der Erstmitteilung ausdrücklich angesprochenen und angeblich ausstehenden Gage für die Tätigkeit im Jahre 2006 und zu den angeblichen Folgen der Nichtzahlung für die Witwe von Herrn D. Stellung. Soweit die Beklagte meint, die Erklärung stelle insoweit keine Entgegnung dar, als daraus hervorgehe, daß Herr D. zu Lebzeiten tatsächlich einen Teil seiner Gage nicht erhalten habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die zugrunde liegende Erstmitteilung besagt für den durchschnittlichen Leser, daß Herr D. (zu Lebzeiten) seine Gage überhaupt nicht, auch nicht teilweise, erhalten habe und -vermittelt durch den anschließenden Satz- die Gage auch nach seinem Tod nicht bezahlt worden sei. Angesichts der Mehrzahl von Tatsachenbehauptungen der Erstmitteilung, denen die Gegenerklärung in klarer und auf das Wesentliche beschränkter Formulierung entgegentritt, kann auch von „Geschwätzigkeit“ der Gegendarstellung keine Rede sein.
   
6. Auch im Ganzen nimmt die Gegendarstellung entgegen der Auffassung der Berufung keinen unangemessenen Raum ein.
   
Nach § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 bad.-württ. LPresseG gilt die Gegendarstellung ihrem Umfang nach als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreitet. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß diese Vorgabe auf die Entgegnung selbst bezogen ist und die Bezeichnung der beanstandeten Erstbehauptung und der für deren Wiedergabe erforderliche Raum bei der Bemessung außer Betracht bleiben (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 233). Dies ergibt sich schon daraus, daß andernfalls eine Entgegnung häufig überhaupt nicht möglich wäre. Denn regelmäßig ist es für das Verständnis des Lesers geboten, in der Gegendarstellung die Erstmitteilung wiederzugeben, an welche die Entgegnung anknüpft (Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 96). Da an die Korrektheit der Wiedergabe der beanstandeten Punkte strenge Anforderungen gestellt werden, wird die wörtliche Wiedergabe der Erstmitteilung empfohlen, um den Vorwurf der Sinnverfälschung und Irreführung und daraus resultierende Streitigkeiten und Risiken zu vermeiden (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 205; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 96-98). Würde man bei der Bemessung des angemessenen Umfangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur die eigentliche Entgegnung, sondern den Gesamttext der Gegendarstellung heranziehen, so wäre eine Entgegnung nicht möglich, weil bereits die Wiedergabe der Erstmitteilung den zur Verfügung gestellten Raum ausschöpfen würde.
   
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung gelangt demgegenüber nur deshalb zu einem Verhältnis der Gegendarstellung zur Erstmitteilung von 210 %, weil sie in die Bemessung der Gegendarstellung auch die Wiedergabe der Erstmitteilung einrechnet.
   
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Senats zur Beschränkung der Mindestfläche der Gegendarstellung auf 150 % (vgl Urteil vom 11.11.2005 -14 U 173/05-, NJW 06, 621). Diese Rechtsprechung kann auf die Fälle der Gegendarstellung im Blattinnern wie hier nicht angewendet werden. Denn die zugrundeliegenden Entscheidungen sind zur Frage des Abdrucks auf der Titelseite ergangen und beruhen auch auf dieser Besonderheit, wie aus den Gründen der betreffenden Entscheidungen hervorgeht. Dort wird nämlich maßgeblich auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1861/93 u.a., NJW 98, 1381, 1384) abgestellt, daß die Zivilgerichte zur Wahrung der Belange der Pressefreiheit die besondere Bedeutung der Titelseite zu beachten haben, die nicht durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung ihre Funktion verlieren dürfe, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Deshalb führt auch der Hinweis der Beklagten auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in jener Entscheidung zum „angemessenen Umfang“ nicht weiter, denn die dort behandelten Fälle betrafen ebenfalls Gegendarstellungen auf der Titelseite.
   
Daß der Kläger der Überschrift „Gegendarstellung“ die Bezeichnung „des Schauspielers S.“ anfügt, die damit an der Hervorhebung der Überschrift teilnimmt, entspricht dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 430) und ist nicht zu beanstanden. Denn auch die Erstmitteilung hat im Bereich der gegenüber dem Text hervorgehobenen Überschriften die Formulierungen „Schwarzwaldklinik-Star S.r“ und „Der Schauspieler…“ sowie insbesondere ein Foto des Klägers blickfangmäßig verwendet und damit die Person des Klägers herausgestellt, um gerade durch dessen Person die Aufmerksamkeit des Lesers zu erregen.
   
7. Auf die Berufung ist die vom Landgericht zugestandene Gegendarstellung jedoch dahin einzuschränken, daß die Gegenerklärung unter c) entfallen muß, weil sie nicht deutlich macht, daß es sich insoweit bei der beanstandeten Erstmitteilung um eine zitierte Äußerung von Herrn E. handelte. Ob bei der Wiedergabe der Behauptung eines Dritten in der Erstmitteilung dem davon Betroffenen ein Anspruch auf eine Entgegnung dahin zusteht, der Inhalt der Äußerung des Dritten sei unrichtig, ist umstritten (dazu Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 46), kann hier aber dahinstehen. Denn in jedem Falle muß eine Gegendarstellung, die sich gegen eine von der Presse nur zitierte Äußerung eines Dritten wendet, in ihrem Wortlaut für den Leser deutlich machen, daß sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 46; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 107, 108). Der vom Kläger angeführte Umstand, daß § 11 Abs. 1 S. 1 bad.-württ. LPresseG nicht fordere, daß die Tatsachenbehauptung von dem Druckwerk aufgestellt werde, sondern es genügen lasse, daß sie in dem Druckwerk aufgestellt worden sei, ändert nichts. Denn eine Gegendarstellung darf die Erstmitteilung nicht unrichtig oder irreführend wiedergeben (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 205). Daraus folgt, daß ein mit der Gegendarstellung beanstandetes Zitat als solches zu kennzeichnen ist und für das Verständnis des Lesers nicht als redaktionelle Behauptung der Zeitung wiedergegeben werden darf (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 207). An dieser Klarstellung fehlt es hier; die Gegenerklärung unter c) läßt für den Leser nicht erkennen, daß sich der Kläger nicht gegen eine eigene Behauptung der Redaktion der Beklagten, sondern gegen eine zitierte Äußerung von Herrn E. wendet. Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, daß die Zeitschrift in dem beanstandeten Artikel sich die Behauptung von Herrn E. zu eigen gemacht habe. Dagegen spricht schon, daß die Äußerung in der Erstmitteilung in Anführungszeichen gesetzt ist. Die zwei Sätze weiter vorn stehende Mitteilung „Eine Erfahrung, die Ge. E. schwer enttäuschte..“ bezieht sich nicht auf die „Lügen“, sondern auf die Nichtzahlung der Gage. Der Satz nach der beanstandeten Äußerung: „... hatte unter der Pleite S.’s zu leiden“ und die folgenden Sätze lassen für den Leser ebenfalls keinen Bezug auf das Zitat hinsichtlich der „Lügen“ und. zu eigen. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf den Abdruck der Entgegnung unter c).
   
Das Gericht ist aufgrund persönlicher Ermächtigung durch den Kläger befugt, die vom Kläger geltend gemachte Gegendarstellung entsprechend zu kürzen. Allerdings ist die Frage der Zulässigkeit von Änderungen an einer beantragten Gegendarstellung umstritten (vgl hierzu Burkhardt aaO Kap.11 Rn 255ff; Sedelmeier aaO § 11 LPG Rn 208ff; Seitz/Schmidt/Schöner aaO Rn 704ff; OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323 unter II. und -Senat- NJW-RR 03, 109). Nach Auffassung des Senats ist zunächst davon auszugehen, daß eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht” grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden muß. Eine Einschränkung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ ist aber für den Fall der mehrgliedrigen -also aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden- Gegendarstellung zu machen (vgl OLG München, NJW-RR 98, 1632; Seitz/Schmidt/Schoener Rn 739). In derartigen Fällen können solche selbständige Punkte der Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, gestrichen werden („selbständige Kürzung“, Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 707). Allerdings ist dies dem Gericht -weil es sich bei der Gegendarstellung um eine persönliche Erklärung des Betroffenen handelt- nicht aufgrund eigener Befugnis nach § 938 ZPO möglich, sondern nur auf der Grundlage einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers hierzu (vgl OLG München aaO; Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 739; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 259-261). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gegendarstellung zu c) betrifft einen von den übrigen Beanstandungen unabhängigen und aus sich heraus verständlichen eigenständigen Punkt, und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nach Erörterung der Bedenken des Senats gegen diesen Teil der Gegendarstellung in der mündlichen Verhandlung eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung überreicht, in welcher der Kläger das Gericht zur Kürzung ermächtigte.
   
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

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