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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, AZ: I ZR 169/12
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse- nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Ur- teil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 169/12
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Januar 2014
BearShare
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2010 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über sei- nen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen. Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (OLG Köln, ZUM 2012, 583). Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen begründet. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien. Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Klägerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht entgegen, dass sie in der Abmahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Er-folg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter haftet.
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Tä- ter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung be- gangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.
(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinha- bers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, -7- 19 20 21 22 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).
(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinrei- chender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Be- urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem Stiefsohn sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.
cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.
(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus). (2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Ver-hinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internet- recht, 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 - 12 - 29 30 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft. Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichts- hof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.10.2010, AZ: 6 W 82/10 - Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung im Urheberrecht
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 230 O 49/10 - vom 23.04.2010 die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ die IP-Adresse … zugewiesen war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ist Inhaberin ausschließlicher von den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern abgeleiteter Nutzungsrechte an einem im August 2008 erschienenen Popmusik-Album. Mit Hilfe automatischer, von einem Beauftragten entwickelter und kontrollierter Ermittlungen stellte sie fest, dass dieses Album in Form digitaler Musikdateien innerhalb eines P2P-Netzwerks (einer sogenannten Internet-Tauschbörse) unter anderem am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ öffentlich zugänglich gemacht wurde. Auf ihren Antrag hat das Landgericht Köln der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet, unter Verwendung der Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Die Beteiligte erteilte die Auskunft und benannte die Beschwerdeführerin als Anschlussinhaberin; von der Antragstellerin wurde diese unter Beifügung einer Kopie des landgerichtlichen Gestattungsbeschlusses zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer persönlich eingelegten Beschwerde beanstandet die Anschlussinhaberin nunmehr, dass die Beteiligte Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. In der Sache verweist sie darauf, dass das Musikalbum nur von ihrer 11jährigen Enkeltochter, die gerade einen Computerkurs beendet habe, aus dem Internet heruntergeladen worden sein könne. Sie sehe nicht ein, für so eine Kindermusik und den Übereifer ihrer Enkelin einen Betrag in der geforderten Höhe bezahlen zu sollen.
II.
Die Beschwerde, mit der erkennbar die Feststellung der Rechtswidrigkeit der die Beschwerdeführerin betreffenden Anordnung im angefochtenen Beschluss erstrebt wird, ist zulässig. Soweit der Senat in anderer Besetzung vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.01.2009 und vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) eine eigene Beschwerdeberechtigung des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Anschlussinhabers verneint hat (Senatsbeschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 = GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2; vgl. - die Frage für den geltenden Rechtszustand offen lassend - die Senatsbeschlüsse vom 18.05.2010 - 6 W 51/10; vom 21.07.2010 - 6 W 63/10; 69/10; 79/10; 18.8.2010 - 6 W 112/10), wird daran nicht festgehalten.
1.
Der Anschlussinhaber - hier die Beschwerdeführerin - ist durch die richterliche Gestattungsanordnung beschwert.
a)
Eine formelle Beschwer, die bei Zurückweisung des Antrags auf richterliche Anordnung nur in der Person des Antragstellers besteht (§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG i.V.m. § 59 Abs. 2 FamFG), kann der Anschlussinhaber allerdings nicht geltend machen. Weil er dem Antragsteller wie dem Gericht vor Erteilung der Auskunft durch die Beteiligte, über deren Zulässigkeit in dem Anordnungsverfahren erst entschieden wird, naturgemäß noch unbekannt ist, kann er weder vor der richterlichen Anordnung angehört noch von Amts wegen davon benachrichtigt oder über mögliche Rechtsbehelfe belehrt werden; da schon eine entsprechende verfahrensrechtliche Verpflichtung des Gerichts nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob ihre Verletzung allein ein Beschwerderecht begründen könnte.
b)
Eine materielle Beschwer, also eine mit der angefochtenen Entscheidung bewirkte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten, die für das Beschwerderecht in dem FamFG unterfallenden Verfahren regelmäßig - auch in Antragsverfahren bei stattgebender Entscheidung - genügt (§ 59 Abs. 1 FamFG, vgl. Keidel / Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn. 44), kann dagegen im Ergebnis nicht verneint werden. Im Licht des grundrechtlich verbürgten Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG), das gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die speziellere Garantie darstellt (BVerfG, NJW 2010, 833 [Rn. 191]) und in § 101 Abs. 10 UrhG als durch § 101 Abs. 2 und 9 UrhG eingeschränktes Grundrecht genannt wird, dient der dort vorgesehene Richtervorbehalt vor allem dem Schutz der rechtlichen Interessen der noch unbekannten Anschlussinhaber. Obgleich verfassungsrechtlich für die Auskunft über Bestandsdaten - wozu die Identität des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gehört - kein Richtervorbehalt gefordert wird, zumal wenn ein prozessordnungsgemäßes Ersuchen der Staatsanwaltschaft vorliegt (BVerfG, a.a.O. [Rn. 261]; BGH, GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 29] - Sommer unseres Lebens; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/5048 S. 56), hat der Gesetzgeber für das Verhältnis zwischen privatem Rechtsinhaber und Provider am Erfordernis einer richterlichen Anordnung festgehalten, weil der Provider für die Zuordnung der IP-Adresse besonders schutzwürdige, im Vergleich zu Telefonverbindungen wesentlich sensiblere Verkehrsdaten heranziehen muss (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, a.a.O. [Rn. 259]). Auch wenn sich der Entscheidungssatz des Gerichtsbeschlusses nur an den Provider richtet, betrifft er insofern doch auch unmittelbar die an Hand der angegebenen Daten identifizierbaren Anschlussinhaber - dies umso mehr, als der Provider durch die richterliche Anordnung von eigenen Prüfungen entlastet und damit praktisch zur Auskunft veranlasst wird (vgl. BT-Drucks. 16/5048 S. 63; BT-Plenarprot. 16/16318 B/C).
2.
Da sich die Auskunft des Providers über die Person des hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers an Hand von Verkehrsdaten nach ihrer Erteilung nicht mehr rückgängig machen lässt, so dass sich damit die richterliche Gestattungsanordnung in der Hauptsache erledigt, ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde eines betroffenen Anschlussinhabers allerdings zusätzlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Näher geregelt ist diese Konstellation nunmehr in § 62 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, wonach das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
a)
Insbesondere wenn der Betroffene - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - nicht anwaltlich vertreten ist, dürfen die Anforderungen an die Formulierung eines solchen Antrags nicht überspannt werden; es genügt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung überprüfen zu lassen (Keidel / Budde, a.a.O., § 62 Rn. 10; Bork / Jacoby / Schwab / Müther, FamFG, § 62 Rn. 6; Schulte-Bunert / Weinreich / Unger, FamFG, 2. Aufl., § 62 Rn. 16 f. m.w.N.). So liegt es hier: Die Beschwerdeführerin beanstandet den in das Telekommunikationsgeheimnis eingreifenden, ohne ihre Beteiligung ergangenen Gestattungsbeschluss ersichtlich als unrechtmäßig und erstrebt dazu eine - nur noch als nachträgliche Feststellung mögliche - Entscheidung des Beschwerdegerichts.
b)
Nach zutreffender Ansicht setzt der Antrag auf Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens in der Beschwerdeinstanz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Entscheidung nicht voraus, dass die Beschwerde - was bei Einwänden der Anschlussinhaber gegen eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG praktisch nie der Fall ist - schon vor dem erledigenden Ereignis eingelegt war. Gemäß der vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/6308 S. 205) aufgegriffenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; NStZ 2009, 166 [167] m.w.N.) muss der Begriff der Erledigung vielmehr weit ausgelegt und das Feststellungsbegehren im Interesse effektiven Rechtsschutzes auch dann als zulässig angesehen werden, wenn sich die angegriffene Maßnahme - wie hier - bei Einlegung der Beschwerde bereits erledigt hatte (Keidel / Budde, a.a.O., Rn. 7-9; Prütting / Helms / Abramenko, FamFG, § 62 Rn. 5; Schulte-Bunert / Weinreich / Unger, a.a.O., Rn. 3).
c)
Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin an der begehrten Feststellung besteht im Streitfall in der Form des Regelbeispiels eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Die richterliche Anordnung betrifft - wie oben zu Nr. 1 lit. b dargestellt - das von Verfassungs wegen unverletzliche und nur auf Grund eines Gesetzes beschränkbare Telekommunikationsgeheimnis (Art.10 Abs. 1 und 2 GG). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 bedarf die Aufhebung der Anonymität im Internet gerade wegen des erheblichen Gewichts des darin liegenden Eingriffs ihrerseits einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfG, NJW 2010, 833 [Rn. 262]). Der Betroffene, der in der Regel davon ausgehen kann, das Internet anonym zu nutzen, hat nicht nur grundsätzlich ein Recht zu erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde (BVerfG, a.a.O. [Rn. 263]), sondern ihm ist auch, wenn er vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen, eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O. [Rn. 251]), und zwar wenigstens in denjenigen Konstellationen, für die der Gesetzgeber - wie in § 101Abs. 9 UrhG - eine vorbeugende richterliche Kontrolle der Maßnahme bewusst vorgesehen hat, in denen dem davon Betroffenen innerhalb der Zeitspanne bis zur Erledigung der Maßnahme aber typischerweise kein rechtliches Gehör gewährt werden kann.
Obwohl der Erlass der richterlichen Anordnung noch keine Entscheidung über das Vorliegen einer gerade vom Anschlussinhaber zu verantwortenden Rechtsverletzung erfordert und insoweit keine schwerwiegende stigmatisierende oder diskriminierende Wirkung von ihr ausgehen mag, ist im Ergebnis ein Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08 [Rn. 32] m.w.N., zitiert nach juris) des betroffenen Anschlussinhabers zu bejahen, der sich gegen die gerichtliche Feststellung einer offensichtlichen Verletzung geschützter Rechte des Gläubigers in gewerblichem Ausmaß unter Benutzung der seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse wendet. Denn er wird durch die erledigte richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Gläubiger nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wendet und ihn gegebenenfalls zwingt, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre der betroffene Anschlussinhaber gegenüber dem Auskunftsgläubiger zwar nicht rechtlos gestellt. In Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte. Soweit nicht das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, sondern nur deren fehlendes gewerbliches Ausmaß und damit das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Rede steht, ist es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes im Folgeprozess ebenfalls von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf eine noch im Anordnungsverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung verweisen kann.
Dem fortbestehenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung der richterlichen Gestattungsanordnung steht das gleichfalls anzuerkennende Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen. Dieses Interesse erfordert nicht, dass die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene, mit Erlass wirksam gewordene und mit Auskunftserteilung in der Hauptsache erledigte Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten bei der Auskunft über die Zuordnung bestimmter IP-Adressen zu einzelnen Anschlussinhabern jeder nachträglichen Überprüfung auf Grund einer (Fortsetzungsfeststellungs-) Beschwerde der Anschlussinhaber entzogen bleibt. Insoweit droht auch kein mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbarer Schwebezustand - um so weniger, als das Beschwerderecht unabhängig von gesetzlichen Fristen (§ 101 Abs. 9 S. 4 und 7 UrhG, § 63 FamFG), deren Anwendbarkeit auf die betroffenen Anschlussinhaber zweifelhaft sein mag, zumindest Verwirkungsregeln unterliegt (vgl. BVerfG, NStZ 2009, 166 [167]) und die Antragstellerin es regelmäßig selbst in der Hand hat, wann sie die ihr vom Provider benannten Anschlussinhaber über den Inhalt der sie betreffenden richterlichen Anordnung in Kenntnis setzt.
d)
Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verfristung oder Verwirkung des Beschwerderechts. Der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts zuerst mit dem Anspruchsschreiben der Antragstellerin vom 11.06.2010 in Kopie übermittelt worden (Bl. 159 ff. d.A.); schon mit Einschreiben vom 13.06.2010 (Bl. 155) hat sie Beschwerde eingelegt.
III.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen (zu Nr. II 2 c) erhellt, kann die von einem Anschlussinhaber begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer seine Internetdaten betreffenden richterlichen Anordnung allerdings nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden, deren Prüfung überhaupt nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens sind, also insbesondere nicht auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft des Providers über die Zuordnung der angegebenen IP-Adresse oder auf tatsächliche Vorgänge in Bezug auf die Nutzung des fraglichen Internet-Anschlusses durch den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen oder sonstige Dritte (vgl. zu derartigen Konstellationen die Senatsbeschlüsse vom 21.07.2010 - 6 W 69/10 - und vom 18.08.2010 - 6 W 112/10).
Hier macht die Beschwerdeführerin aber in der Sache (jedenfalls auch) mit Erfolg geltend, dass das Landgericht zu Unrecht ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzung angenommen habe, die nach den dargestellten Ermittlungen der Antragstellerin am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ durch öffentliches Zugänglichmachen einer geschützten Musikdatei von dem Internetanschluss mit der IP-Adresse … aus begangen wurde. Ob eine Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß hat (vgl. zu diesem der Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14, entlehnten Merkmal BT-Drucks. 16/5048 S. 65; BT-Drucks. 16/8783 S. 50; BT-Plenarprot. 16/155 S. 16318 C, 16320 A, 16321 B; Senat, GRUR-RR 2009, 9 - Ganz anders; MMR 2009, 334 - Die schöne Müllerin; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]), ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Vorausgesetzt werden Handlungen zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils, ausgenommen gutgläubige Handlungen von Endverbrauchern (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14), was aus objektiven Kriterien abgeleitet wird: Bei Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten - etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senatsbeschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde (Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig,GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]). Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit vergangen ist (Senat, MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin), etwa wenn das Werk in Neuauflage erschienen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09, bei juris) oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert ist (Senatsbeschlüsse vom 08.01.2010 - 6 W 153/09 - und vom 13.04.2010 - 6 W 28/10). Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung muss nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg wird nicht vorausgesetzt (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 -6 W 48/09). Jedoch müssen bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können (Senatsbeschlüsse vom 26.07.2010 - 6 W 98/10; 77/10; 86/10).
Im Streitfall geht es darum, dass im März 2010 ein schon im August 2008 erschienenes, also über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde. Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann deshalb nicht ohne besondere Umstände ausgegangen werden. Derartige Umstände hat die Antragstellerin trotz eines konkreten Hinweises des Senats (Bl. 172 d.A.) nicht mitgeteilt. Mangels zumutbarer Mitwirkung der Antragstellerin entfiel eine weitergehende Pflicht zur Amtsermittlung (§101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. §§ 26 und 27 FamFG; Zöller / Feskorn, ZPO 28. Aufl., FamFG § 26 Rn. 4 m.w.N.; § 27 Rn. 4), für die erfolgversprechende Ansätze auch nicht ersichtlich sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.
V.
Der Senat hat gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Klärung der in diesem Beschluss erörterten Fragen noch aussteht, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber geboten erscheint.
Beschwerdewert: 1.200,00 €
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, AZ I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 1 ZR 121/08
Verkündet am: 12.05.2010
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008 – 11 U 52/07 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens" mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens" anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule" zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.
Die Klägerin hat beantragt,
Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 E) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.
Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.
Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er — von der Klägerin unbestritten — vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Reuterprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.
b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 — Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten — die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses — den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 — Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen wie dargelegt — nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.
c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 — Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.
Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP- Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 — Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.
d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 — Internet-Versteigerung I).
e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.
2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 — I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 =WRP 2002, 532 — Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 — I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 — Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211— Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 — Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 — I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 — Rechtsanwalts-Ranglisten).
b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.
aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.
bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.
cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 — Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 — VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 —VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).
dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. — Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.
c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.
(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.
Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.
(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.
Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.
(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.
Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC- Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.
bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2- Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.
Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.
c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens" im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.
Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.
Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.
3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt — unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat — die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Aktenzeichen: 22 W 60/13
Datum: 04.11.2013
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 60/13
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 76/13
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen „X“ (deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit der Urheberin, der Firma P, die ausschließliche Rechteinhaberin für das Bundesgebiet sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (13 GA) dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 09.04.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (39 GA) hat die Klägerin die Sache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (64 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin mit dem Antrag angeschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
Mit Antrag vom 14.08.2013 (68 GA) hat der Verfügungsbeklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2013 (71 GA) hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO auferlegt und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 20.000,- € und für die Zeit danach auf 3.057,52 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 (83 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und die Versagung der Prozesskostenhilfe gewandt. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 17.09.2013 (87 GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden, hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Den Ausschlag für die Kostenentscheidung gibt danach im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei maßgeblicher Zeitpunkt in der Regel der Eingang der letzten Erledigungserklärung ist und in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hat (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, Rn. 24 ff zu § 91a). Unterbleibt eine ohne die Erledigungserklärungen erforderliche Beweisaufnahme, werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben sein (Musielak/Lackmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, Rn. 22 zu § 91a).
So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.
Wie die Verfügungsklägerin auf diesen Vortrag reagiert hätte und wie das Ergebnis einer eventuell im Anschluss auf eine Erwiderung der Verfügungsklägerin durchzuführende Beweisaufnahme gewesen wäre, ist offen, weil die Verfügungsklägerin wegen der dann eingetretenen Erledigung keinen Anlass mehr für weiteren Sachvortrag hatte und eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erledigung nicht geboten war.
Für das Ergebnis der Kostenaufhebung unerheblich ist die im Schreiben des Klägervertreters vom 27.02.2013 (56 GA) gegebenenfalls versehentlich erfolgte Aussage, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung als genügend angesehen werde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kommt es auf eine wirksame Abmahnung nicht an, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern lediglich das Kostenrisiko für den Rechteinhaber im Hinblick auf ein sofortiges Anerkenntnis minimiert (Beck‘scher Onlinekommentar zum Urheberrecht/Reber, Stand: 01.03.2013, Edition: 2, Rn. 2 zu § 97a). Der vorgenannte Satz hätte allenfalls Bedeutung im Rahmen der Prüfung eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO haben können, wenn der Verfügungsbeklagte durch Beschränkung seines Widerspruchs auf die Kosten ein solches abgegeben hätte (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6 „Einstweilige Verfügung“ zu § 93). Im Übrigen ist aus den weiteren Absätzen des Schreibens vom 27.02.2013 ohne weiteres auch für einen Nichtjuristen zu erkennen, dass die Sache durch das Schreiben vom 25.02.2013 für die Verfügungsklägerin nicht erledigt war und gerichtliche Geltendmachung drohte. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem vorgenannten Satz seitens der Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich die vorgerichtliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden sollte, um das gerichtliche Verfahren durchführen zu können, sind nicht ersichtlich.
III.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde bezüglich der PKH-Bewilligung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Verfügungsbeklagten erst am 15.08.2013 und damit nach der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 28.05.2013 (Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 27.05.2013) gestellt worden ist. Nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Hier war das einstweilige Verfügungsverfahren mit Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten abgeschlossen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1998, 1 PKH 3/98; OLG Köln,FamRZ 2008, 1259; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 13 zu § 114; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 2c zu § 117).
IV.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Rechtsmittelgericht von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern kann.
Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach den §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der antragstellenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind.
Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der antragstellenden Partei in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die antragstellende Partei könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei den in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein Unterlassungsbegehren die üblichen Lizenzierungskosten für eine Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der Filmkunst. Zu den Lizenzierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download des dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – auch hier streitgegenständlichen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin in den Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 und I-22 W 48/13 vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99 €. Im Beschwerdeverfahren I-22 W 42/13 vor dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an denen sie Rechteinhaberin sei.
Die Antragsschrift nennt demgegenüber vier vorgenommene Erfassungen im Zeitraum vom 10.02.2013 bis zum 24.02.2013, in welchem das in Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der K-Netzwerke zum Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom Landgericht angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. M, ermittelten Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte.
Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.
Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Unterlassung). Für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten wertbestimmend (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“ zu § 3).Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.
V.
Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KV.
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen „X“ (deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit der Urheberin, der Firma P, die ausschließliche Rechteinhaberin für das Bundesgebiet sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (13 GA) dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 09.04.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (39 GA) hat die Klägerin die Sache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (64 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin mit dem Antrag angeschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
Mit Antrag vom 14.08.2013 (68 GA) hat der Verfügungsbeklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2013 (71 GA) hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO auferlegt und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 20.000,- € und für die Zeit danach auf 3.057,52 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 (83 GA) hat sich der Verfügungsbeklagte im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und die Versagung der Prozesskostenhilfe gewandt. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 17.09.2013 (87 GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden, hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Den Ausschlag für die Kostenentscheidung gibt danach im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei maßgeblicher Zeitpunkt in der Regel der Eingang der letzten Erledigungserklärung ist und in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hat (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, Rn. 24 ff zu § 91a). Unterbleibt eine ohne die Erledigungserklärungen erforderliche Beweisaufnahme, werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben sein (Musielak/Lackmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, Rn. 22 zu § 91a).
So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.
Wie die Verfügungsklägerin auf diesen Vortrag reagiert hätte und wie das Ergebnis einer eventuell im Anschluss auf eine Erwiderung der Verfügungsklägerin durchzuführende Beweisaufnahme gewesen wäre, ist offen, weil die Verfügungsklägerin wegen der dann eingetretenen Erledigung keinen Anlass mehr für weiteren Sachvortrag hatte und eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Erledigung nicht geboten war.
Für das Ergebnis der Kostenaufhebung unerheblich ist die im Schreiben des Klägervertreters vom 27.02.2013 (56 GA) gegebenenfalls versehentlich erfolgte Aussage, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung als genügend angesehen werde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kommt es auf eine wirksame Abmahnung nicht an, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern lediglich das Kostenrisiko für den Rechteinhaber im Hinblick auf ein sofortiges Anerkenntnis minimiert (Beck‘scher Onlinekommentar zum Urheberrecht/Reber, Stand: 01.03.2013, Edition: 2, Rn. 2 zu § 97a). Der vorgenannte Satz hätte allenfalls Bedeutung im Rahmen der Prüfung eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO haben können, wenn der Verfügungsbeklagte durch Beschränkung seines Widerspruchs auf die Kosten ein solches abgegeben hätte (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6 „Einstweilige Verfügung“ zu § 93). Im Übrigen ist aus den weiteren Absätzen des Schreibens vom 27.02.2013 ohne weiteres auch für einen Nichtjuristen zu erkennen, dass die Sache durch das Schreiben vom 25.02.2013 für die Verfügungsklägerin nicht erledigt war und gerichtliche Geltendmachung drohte. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem vorgenannten Satz seitens der Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich die vorgerichtliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden sollte, um das gerichtliche Verfahren durchführen zu können, sind nicht ersichtlich.
III.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde bezüglich der PKH-Bewilligung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Verfügungsbeklagten erst am 15.08.2013 und damit nach der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 28.05.2013 (Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 27.05.2013) gestellt worden ist. Nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Hier war das einstweilige Verfügungsverfahren mit Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten abgeschlossen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1998, 1 PKH 3/98; OLG Köln,FamRZ 2008, 1259; Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 13 zu § 114; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 2c zu § 117).
IV.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, wonach das Rechtsmittelgericht von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern kann.
Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach den §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der antragstellenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind.
Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der antragstellenden Partei in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die antragstellende Partei könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei den in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein Unterlassungsbegehren die üblichen Lizenzierungskosten für eine Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der Filmkunst. Zu den Lizenzierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download des dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – auch hier streitgegenständlichen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin in den Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 und I-22 W 48/13 vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99 €. Im Beschwerdeverfahren I-22 W 42/13 vor dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an denen sie Rechteinhaberin sei.
Die Antragsschrift nennt demgegenüber vier vorgenommene Erfassungen im Zeitraum vom 10.02.2013 bis zum 24.02.2013, in welchem das in Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der K-Netzwerke zum Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom Landgericht angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. M, ermittelten Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte.
Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.
Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Unterlassung). Für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten wertbestimmend (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“ zu § 3).Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.
V.
Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KV.
Amtsgericht Bochum Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen: 67 C 57/14
Amtsgericht Bochum
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
... / ...
hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2014 durch den Richter T. am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „XXXXXX“ zum Download angeboten worden.