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Landgericht Bremen, Urteil vom 30.05.2013, AZ: 7 O 1648/12 - Öffentliche Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendung - Sky
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.452,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 5.085,85 € und ab dem 8. Mai 2013 auf 4.452,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Fernsehveranstalter und bietet im Rahmen ihres kostenpflichtigen Fernsehprogramms („Pay-TV“) ihren Kunden auch die Ausstrahlung von Fußballfernsehsendungen an, die von der Klägerin selbst produziert werden.
Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Rechte zur gewerblichen Vorführung und zur gewerblichen öffentlichen Widergabe von Sendungen der Live-Spiele der deutschen Fußball-Bundesliga. Ein Auftragnehmer der Klägerin erstellt von den Fußballspielen der Deutschen Fußball Liga vor Ort ein Live-Signal aus Ton und Bewegtbildern vom Spielgeschehen. Mitarbeiter der Klägerin verfassen hierzu einen Live-Kommentar von der Tribüne. Aus diesem Material stellen weitere Mitarbeiter der Klägerin die Sendung zusammen und ergänzen diese mit Einspielern wie Interviews, Analysen, Kommentaren und vorproduzierten Hintergrundberichten. Zudem wird das Live-Signal vom Spielgeschehen mit Einblendungen und Zusatzinformationen angereichert.
Für gewerbliche Zwecke gestattet die Klägerin ihren Kunden die öffentliche Wiedergabe ihres Fernsehprogramms und insbesondere ihrer Fußballfernsehsendungen im Rahmen sogenannter Abonnementverträge für Gewerbe und Vereine („BAR PACKAGE Standard“) gegen Nutzungsentgelt. Interessenten bietet die Klägerin den Abschluss solcher Verträge mit einer anfänglichen Mindestlaufzeit für ein Jahr an. Das hierbei von der Klägerin verlangte Nutzungsentgelt variiert nach Fläche der in Rede stehenden Gewerbefläche. Für den Abschluss eines Abonnentenvertrages für Gewerbe und Vereine mit einer Gaststätte, deren Fläche zwischen 76 – 100 qm liegt, verlangt die Klägerin ein Nutzungsentgelt von monatlich 309,00 € netto.
Der Beklagte betreibt die Gaststätte „O.L.“ in Bremen als Schankwirtschaft.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2011 (Bl. 37 d.A.) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Form der nicht erlaubten gewerblichen öffentlichen Wahrnehmbarmachung einer Fußballsendung der Klägerin ab. Mit Beschluss vom 30. November 2011, Geschäfts-Nr. 7- O- 2126/11 untersagte das Landgericht Bremen dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, Fußballfernsehsendungen der Klägerin ohne deren Einwilligung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Mit Faxschreiben vom 24. Januar 2012 (Bl. 44 d.A.) erklärte der Beklagte, dass er die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bremen als abschließende Regelung akzeptiere. Zugleich verpflichtete er sich, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 408,80 €, die für die Aufforderung der Abgabe des Abschlussschreibens entstanden seien, zu erstatten.
Die Klägerin begehrt Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz in Höhe des entgangenen Lizenzentgeltes, das sie auf 3.708,00 € beziffert. Zudem verlangt sie Erstattung ihrer Aufwendungen für die Heranziehung ihres Prozessbevollmächtigten zur anwaltlichen Abmahnung in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 335,90 €. Ferner begehrt die Klägerin auch Ausgleich ihrer Aufwendungen für die Hinzuziehung ihres Rechtsanwaltes zur Fertigung des Abschlussschreibens in Höhe von 408,80 €.
Die Klägerin behauptet, in der Gaststätte des Beklagten sei am 28. Oktober 2011 gegen 22:15 Uhr das Programm „Sky Sport“ mit der von der Klägerin produzierten Fußballfernsehsendung zur Live-Übertragung des Bundesligaspieles zwischen dem SC Freiburg und Bayer Leverkusen auf einem Fernsehbildschirm im Gastraum gegenüber anwesenden Gästen der Schankwirtschaft gezeigt worden.
Der auf Antrag der Klägerin erlassene Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg, Geschäfts-Nr. 12-7360223-00-T über eine Hauptforderung in Höhe von 4.452,70 € wurde dem Beklagten am 11. Mai 2012 zugestellt (Bl. 14 d.A.).
Mit der Klageschrift hat die Klägerin auch angekündigt, zu beantragen, den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über die Flächengröße der Gasträume seiner Gaststätte und über die Zeitpunkte, in denen er weitere Fußballfernsehsendungen der Klägerin in der Gaststätte öffentlich wahrnehmbar gemacht habe, zu verurteilen. Zudem begehrte die Klägerin die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach Maßgabe der zu erteilenden Auskünfte. Nachdem die Parteien diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.452,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2013 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.708,00 € gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Beklagte das Urheberrecht der Klägerin in schuldhafter Weise widerrechtlich verletzt hat und der Klägerin hieraus ein Schaden entstanden ist. Dies ist hier der Fall.
a) Die Klägerin ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk, welches die in Rede stehenden Fußballfernsehsendungen darstellen.
aa) Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG liegt vor, wenn Bild- oder Bildtonfolgen geschaffen werden, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs vermitteln (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 120; Ahlberg, in: Beck`scher online-Kommentar Urheberrecht, Stand: 15.09.2012, § 2 UrhG Rn. 37 f.). Ein solcher Film stellt gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ein schutzfähiges Werk dar, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung enthält, d.h. Werkhöhe erlangt. Daran fehlt es etwa dann, wenn durch das Bewegtbild ein reales Geschehen mit feststehender Kamera lediglich abgefilmt wird, so dass die bloße Fixierung eines tatsächlichen Geschehens als Informationsquelle im Vordergrund steht, ohne dass sich in dem entstehenden Film eine schöpferische Leistung niederschlägt (Ahlberg, in: Beck-OK UrhG, a.a.O., § 2 Rn. 38). Urheberrechtsschutz als Filmwerke genießen demgegenüber etwa die aufwendigen Aufzeichnungen von Fußballspielen der Bundesliga. Bereits die Schnittregie, die Bilder aus diversen, auch beweglichen Kameras umfasst und die für das Endprodukt Nahaufnahmen und Zeitlupen, Wiederholungen und Einspielungen von Spielsequenzen miteinander verbindet, stellt eine geistige Schöpfung mit genügend gestalterischem Spielraum dar, um solchen Bewegtbildfolgen die Werkqualität zuzubilligen. Selbst die Führung einer einzelnen bewegten Kamera kann bereits ein Filmwerk entstehen lassen, da bereits die Kameraführung in solchen Fällen Ergebnis einer schöpferischen Leistung sein kann. Die zeitgenössische filmerische Wiedergabe großer Sportveranstaltungen ist keineswegs nur durch die reine Informationsvermittlung geprägt, sondern auch durch ihre ästhetische Gestaltung. So liegt es auch hier. Neben der Schnittregie selbst kommen aber noch diverse weitere filmerische Elemente hinzu, die in ihrer Gesamtheit die dem Publikum präsentierte Fernsehsendung ausmachen; dies umfasst Einspielungen etwa vorproduzierter Berichte, Kommentare, Interviews und ähnlicher Zusätze ebenso wie die Einblendungen während des Spiels selbst. Jedenfalls in dieser Zusammenstellung erreichen die Fußballsendungen der Klägerin Werkqualität.
bb) Die Klägerin ist auch ausschließliche Nutzungsberechtigte des Zweitwiedergaberechtes des § 22 UrhG. Gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht zur öffentlichen Wiedergabe umfasst gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 22 UrhG auch das Recht, Funksendungen durch Bildschirm oder ähnliche Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie selbst Urheberin dieses Filmwerkes sei; dies ist auch schon deshalb ausgeschlossen, weil Urheber nur eine natürliche Person sein kann, da nur eine solche fähig zur schöpferischen Leistung ist. Jedoch folgt aus § 89 Abs. 1 UrhG eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die verschiedenen Personen, die sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerkes verpflichtet haben, dem Filmhersteller das ausschließliche Recht einräumen, das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Diese Regelung entbindet den Filmhersteller, hier die Klägerin, von der detaillierten Darlegung, dass alle an der Produktion des Filmwerkes beteiligten Miturheber der Klägerin die Nutzungsrechte in ausschließlicher Form eingeräumt haben. Diese Vermutung erfasst dem Gesetzeswortlaut nach auch das vom Urheberrecht umfasste Zweitwiedergaberecht in Form der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der ausgestrahlten Fernsehsendung im Sinne des § 22 UrhG. Soweit in der Literatur demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass diese Zweitwiedergaberechte nicht von der Rechtseinräumungsvermutung des § 89 Abs. 1 UrhG umfasst sei (so etwa Manegold, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 89 Rn. 25; Katzenberger, in: Loewenheim/Schricker, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 89 Rn. 19), so findet dies weder in dem uneingeschränkten Gesetzeswortlaut eine Stütze, der ausdrücklich „alle“ Nutzungsarten umfasst, noch rechtfertigt der Zweck der Regelung, dem Filmhersteller, der das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt, die wirtschaftliche Verwertung des Produktes zu ermöglichen, diese Einschränkung (vgl. auch Diesbach, in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 89 Rn. 27). Demnach ist die Klägerin gemäß § 89 Abs. 1 UrhG als Filmherstellerin die ausschließlich Nutzungsberechtigte auch mit Blick auf das Zweitwiedergaberecht im Sinne des § 22 UrhG. Gemäß § 31 Abs. 3 UrhG berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werkes auf die vom Recht umfasste Weise. Sind ausschließliche Nutzungsrechte übertragen, ist demnach aktivlegitimiert, wer Inhaber dieser ausschließlichen Rechte ist. Dies ist hier die Klägerin.
b) Dieses ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin hat der Beklagte verletzt, indem er die Sportsendung der Klägerin am 28. Oktober 2011 in der von ihm betriebenen Gaststätte auf einem Bildschirm den Gästen zeigte bzw. zeigen ließ.
aa) Dass der Beklagte auf diese Weise die Sky-Sport-Fernsehsendung vom betreffenden Spieltag der Bundesliga zeigte bzw. zeigen ließ, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben des Zeugen E. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er bei der damals durchgeführten Kontrolle in den Gasträumen der O.L. auf einem der beiden vorhandenen Bildschirme eine laufende Fußballsendung einschließlich des eingeblendeten Sky-Logos wahrgenommen habe. In der ausführlichen Befragung hat der Zeuge in nachvollziehbarer Weise einzelne Erinnerungen geschildert, aber zugleich auch anhand von seinen Aufzeichnungen rekonstruierte Erinnerungen dargelegt. Dabei bekräftigte der Zeuge, dass er sich erinnern könne, dass auf dem Bildschirm in den Gasträumen der Gaststätte des Beklagten eine Fußballsendung mit dem eingeblendeten Logo der Klägerin zu sehen gewesen sei.
Das Gericht erachtet diese Angaben als ergiebig und überzeugend. Der Umstand, dass sich der Zeuge an die Kontrollsituation nur in ihren groben Zügen und in einigen wenigen Details erinnerte, spricht jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, sondern eher dafür. Die seit dem Geschehen verstrichene Zeit lässt es als plausibel erscheinen, dass zahlreiche Details in der Erinnerung des Zeugen bereits verblasst waren. Aus dem Umstand, dass der Zeuge aber auf Nachfrage durchaus einzelne Details der Räumlichkeiten und die empfundene Atmosphäre in der Gaststätte schildern konnte, folgt, dass der Zeuge gleichwohl über eine konkrete Erinnerung an die in Rede stehende Kontrollsituation verfügt, wenn eben auch nur noch in groben Zügen. Nach dem Eindruck des Gerichts war der Zeuge auch darum bemüht, seine Wahrnehmungen wahrheitsgemäß zu schildern. Dies folgt u.a. daraus, dass er auf Nachfragen bekundete, dass lediglich eine einzige Kontrolle positiv ausgefallen sei, aber auch daraus, dass er seine Erinnerungslücken freimütig einräumte. Insgesamt konnte eine Belastungstendenz in den Angaben des Zeugen nicht ausgemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge von einem Eigeninteresse geleitet ausgesagt haben könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die zusätzlichen Aufwandsvergütungen für positive Kontrollen, die der Zeuge schilderte, fallen so gering aus, dass hieraus kaum ein ernstliches Eigeninteresse an der unrichtigen Darstellung einer positiven Kontrolle folgt, zumal ein solches Kontrollergebnis nach der plausiblen Darstellung des Zeugen einen erhöhten Dokumentationsaufwand nach sich zieht. Auch nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen ist das Gericht überzeugt, dass dieser seine Erinnerungen wahrheitsgemäß schilderte. Demnach steht fest, dass am Kontrolltag in der Gaststätte des Beklagten eine Fußballsendung der Klägerin gezeigt worden ist.
bb) Diese Wiedergabe stellt auch ein öffentliches Wahrnehmbarmachen im Sinne des § 22 UrhG dar. Die Sendung der Klägerin wurde auf einem Bildschirm für menschliche Sinne wahrnehmbar wiedergegeben. Dies erfolgte auch öffentlich. Dies ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG der Fall, wenn die Wiedergabe – wie hier – für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dabei zählt jeder zur Öffentlichkeit, der nicht mit dem Verwerter in persönlicher Beziehung verbunden ist. Der Beklagte hat vorliegend nicht dargelegt, dass die seinerzeit in seiner Gaststätte anwesenden Personen durchweg mit ihm persönlich verbunden gewesen seien. Der Zeuge E. hat hierfür bei der Kontrolle auch keine Anhaltspunkte feststellen können; insbesondere wurde er nicht etwa darauf aufmerksam gemacht, dass der Schankbetrieb für eine geschlossene Gesellschaft erfolge und er daher das Lokal zu verlassen habe.
cc) Auch die Begrenzung der Reichweite des Wiedergaberechts, wie sie in § 52 Abs. 1 UrhG enthalten ist, greift hier nicht. Danach ist eine öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes u.a. dann zulässig, wenn sie keinem Erwerbszweck dient. Angesichts dessen, dass die Wiedergabe aber im Rahmen des gewerblichen Schankbetriebes erfolgte, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Wiedergabe zulässig gewesen sei.
dd) Eine Einwilligung der Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts, welche die Widerrechtlichkeit der Verwertung beseitigen könnte, liegt unstreitig nicht vor.
c) Die Verletzung des Urheberrechts der Klägerin erfolgte auch schuldhaft. Dabei kann es offen bleiben, ob den Beklagten Vorsatz traf, da ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB. Eine Fahrlässigkeit kann sich auch dadurch ergeben, dass Abläufe nicht derart organisiert werden, dass Rechtsverletzungen effektiv vorgebeugt wird. Die Schadensersatzhaftung resultiert dann aus einem Organisationsverschulden (vgl. Reber, in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 97 Rn. 104). Angesichts dessen ist hier ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten anzunehmen, selbst wenn man sein Vorbringen berücksichtigt, er selbst habe zu keinem Zeitpunkt den Fernsehsender der Klägerin gezeigt.
aa) Das Gericht erachtet den Vortrag des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, dass die Monteure, welche die Satellitenempfangsanlage eingerichtet hätten, eigenständig den Sender der Klägerin eingestellt haben müssen, als unsubstantiiert. Der Beklagte bleibt jede konkrete Darstellung schuldig, wann die Installation vorgenommen worden sein soll und welche Personen hierbei an der Anlage gearbeitet haben sollen. Der Beklagte bleibt auch jede Erklärung dafür schuldig, wie es dazu kommen konnte, dass ein Fernsehprogramm auf dem Bildschirm in den Räumen seiner Gaststätte wahrnehmbar war, dessen Empfang und unverschlüsselte Wiedergabe gesonderte technische Einrichtungen – wie einen vorgeschalteten Decoder oder einen eingebundenen Computer mit Internetzugang – erforderlich macht. Dass er, der Beklagte, überraschenderweise solche Einrichtungen vorgefunden habe, trägt er jedenfalls nicht vor. Die Darstellung des Beklagten ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es kaum glaubhaft ist, dass der Beklagte eine Fernsehanlage installieren ließ und deren Funktionsfähigkeit nicht überprüft haben will. Andernfalls wäre es ebenso wenig nachvollziehbar, wenn der Beklagte behaupten wolle, dass er bei einer solchen Kontrolle nicht bemerkt habe, dass das Programm des hinlänglich als solchen bekannten größten deutschen Pay-TV-Anbieters unverschlüsselt auf dem Bildschirm läuft, obwohl der Beklagte gar keinen Vertrag mit der Klägerin unterhält. Diese Darstellung ist nicht nur unsubstantiiert. Sie ist auch derart unglaubhaft, dass sie als Schutzbehauptung anzusehen und unbeachtlich ist.
bb) Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Beklagten aber auch rechtlich unerheblich. Eine Fahrlässigkeit kann sich auch dadurch ergeben, dass Abläufe nicht derart organisiert werden, dass Rechtsverletzungen effektiv vorgebeugt wird. Die Schadensersatzhaftung resultiert dann aus einem Organisationsverschulden (vgl. Reber, in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 97 Rn. 103). So liegt es hier. Im Rahmen der Ausübung eines Gewerbebetriebes treffen den Gewerbetreibenden strenge Anforderungen mit Blick darauf, durch seine Geschäftstätigkeit Rechte Dritter nicht zu verletzen. Wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 52). Den Beklagten traf daher auch die Pflicht, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes durch Einweisungen und Kontrollen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen keine Urheberrechtsverletzungen begehen. Diese Pflicht hat der Beklagte, folgte man seinem Vorbringen, offenkundig missachtet.
cc) Im Übrigen haftet der Geschäftsherr aber auch im Rahmen des Urheberrechts und des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG für rechtswidrige Handlungen der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen (Reber, in: BeckOK UrhG, § 97 Rn. 50). Angesichts dessen haftete der Beklagte aus § 831 BGB, sollten tatsächlich die von ihm eingesetzten Monteure und nicht er selbst die Fußballsendungen der Klägerin wahrnehmbar gemacht haben. Dass ihn, den Beklagten, insoweit ein Auswahlverschulden, das gemäß § 831 Abs. 1 BGB zu vermuten ist, nicht träfe, hat der Beklagte nicht dargelegt.
d) Der Höhe nach kann die Klägerin Zahlung von 3.708,00 € als Schadensersatz verlangen.
Zunächst ist die Klägerin berechtigt, die entgangene Lizenzgebühr für den Vertragszeitraum von 1 Jahr vom Beklagten zu verlangen. Abweichend vom allgemeinen Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB erlaubt es das Urhebergesetz mittlerweile dem Verletzten ausdrücklich, seinen Schaden im Wege der zuvor bereits anerkannten Rechtsfigur der Lizenzanalogie zu berechnen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gilt als zu ersetzender Schaden auch der Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis für die rechtsverletzende Handlung eingeholt hätte. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. v. Wolff, in: wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 74; Reber, in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 97 Rn. 122). Verwendet der Rechteinhaber für die rechtsverletzende Verwertungsform einen Tarif oder eine Preisliste und entspricht diese der Branchenübung, so können auch diese für die Bemessung der Lizenzgebühr herangezogen werden (Reber, in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 97 Rn. 123; Wild, in: Loewenheim/Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 156). Ausgehend hiervon kann die Klägerin Zahlung von 3.708,00 € verlangen. Sie hat unwidersprochen dargelegt, dass sie neue Gaststättenabonnementverträge regelmäßig jeweils nur mit einer anfänglichen Mindestvertragslaufzeit von 1 Jahr abschließt und dass sie zur Bemessung der Vergütung ihre Preislisten zu Grunde legt. Nach Maßgabe dieser Preislisten bemisst sich ein einjähriges Lizenzentgelt für eine Gaststätte mit der Flächengröße, wie sie der Beklagte eingeräumt hat, auf 3.708,00 € netto.
2. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 335,90 € aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Klägerin den Beklagten berechtigterweise wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt hat.
Dies ist hier der Fall. Ausgehend von vorstehenden Erwägungen hat der Beklagte das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem Filmwerk aus §§ 15 Abs. 2, 22 UrhG verletzt, so dass der Klägerin seinerzeit auch ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen zustand, § 97 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. UrhG bestand. Die mit Anwaltsschreiben vom 10. November 2011 erfolgte Abmahnung war daher berechtigt.
Als Rechtsfolge kann der Verletzte die Kosten der ersten Abmahnung ersetzt verlangen. Der Erstattungsanspruch erfasst sämtliche erforderliche Aufwendungen, die dem Verletzten durch die Abmahnung entstanden sind. Dazu gehören auch Rechtsanwaltskosten; etwas anderes gälte allenfalls dann, wenn der Verletzte über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die den Verstoß ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes verfolgen kann (vgl. Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97a Rn. 28). Dass die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügte, welche auch personell in der Lage wäre, die in Rede stehende Urheberechtsverletzung zu verfolgen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die hierfür anfallenden Kosten geringer ausfielen als die Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts, der für die Abmahnung beauftragt worden ist, kann die nach dem RVG für die vorgerichtliche Abmahntätigkeit angemessene Gebühr erstattet verlangt werden. Für diese Tätigkeit steht dem Rechtsanwalt gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr zu, die bei überschaubaren und nicht besonders schwierig gelagerten Tätigkeiten auf eine Geschäftsgebühr von höchstens 1,3 begrenzt wird. Da eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine später anfallende gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist und die Klägerin den abgemahnten Anspruch gerichtlich durchsetzte, wofür eine solche gerichtliche Verfahrensgebühr ungeschmälert anfiel, ist es sachgerecht, dass die Klägerin im vorliegenden Schadensersatzprozess nur den nicht anrechenbaren Anteil der Regelgebühr in Höhe von 0,65 geltend macht, die bei dem mit 10.000,00 € angesetzten Streitwert zutreffend berechnet worden ist und daher in voller Höhe zuzusprechen war.
3. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Abschlussschreiben in Höhe von 408,80 € gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
a) Soweit die Klägerin ein Faxschreiben des Beklagten vom 24. Januar 2011 vorlegt, in dem der Beklagte sich zur Übernahme der Kosten der Abschlusserklärung verpflichtet, so liegt hierin allerdings kein wirksames Schuldanerkenntnis, da die Einhaltung der Formvorgaben der §§ 780, 781 BGB nicht dargelegt worden ist. Danach bedarf sowohl das deklaratorische als auch das konstitutive Schuldanerkenntnis der Schriftform. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Erklärende auf einer Urkunde eigenhändig unterzeichnet, § 126 Abs. 1 BGB. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der Schriftform bedürfen, werden nur wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger die formgerecht errichtete Erklärung zugeht, d.h. die eigenhändig unterzeichnete Urkunde. Die Übermittlung einer solchen Urkunde per Fax wahrt im Privatrechtsverkehr die Schriftform nicht (Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 126 Rn. 12 mwN); allein im Prozessrecht ist die Übermittlung bestimmender Schriftsätze zur Fristwahrung ausreichend.
b) Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung des Abschlussschreibens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Die Haftung dem Grunde nach folgt aus den vorstehenden Erörterungen. Auch die Kosten zur endgültigen Regelung des durch eine einstweilige Verfügung nur vorübergehend geregelten Rechtszustandes, hier der Abwendung der drohenden Wiederholungsgefahr der Urheberrechtsverletzung, stellen – ebenso wie die Abmahnkosten – Teil des gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu ersetzenden konkreten Schadens dar, da auch sie dazu dienen, die erfolgte Verletzung zu beenden und die eingetretenen Schäden zu beseitigen (vgl. zu den Abmahnkosten als Schaden Wild, in: Loewenheim/Schricker, a.a.O., § 97a Rn. 30). Selbst wenn man dies entgegen der Auffassung der Kammer anders sehen wollte und Aufwendungen zur Abmahnung bzw. für ein Abschlussschreiben deshalb nicht als Schaden begreifen wollte, weil sie allein der Verhinderung zukünftiger Verletzungen dienten, so ergäbe sich ein Aufwendungsersatzanspruch hier aus §§ 683 Satz 1, 677, 666 BGB, da die Abfassung des Abschlussschreibens als auch fremdes Geschäft im Interesse des Beklagten anzusehen ist, mit dessen Übernahme ein Hauptsacherechtsstreit auch im Interesse des Beklagten vermieden worden ist.
4. Insgesamt ist die Klage gerichtet auf Zahlung von 4.452,70 € daher begründet, so dass ihr stattzugeben war. Der ebenfalls im zugesprochenen Umfang begründete Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien die Klage gerichtet auf Auskunftserteilung und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei Anwendung dieser Maßstäbe waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da bei Fortgang des Prozesses ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Klageanträge zulässig und begründet gewesen wären. Die Urheberrechtsverletzung, die zuvor bereits festgestellt worden ist, begründet einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Schadensersatzforderung (vgl. statt vieler Reber, in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 97 Rn. 134), wonach der Verletzte all die Angaben vom Verletzer verlangen kann, die erforderlich sind, um dem Verletzten zu ermöglichen, den Schaden nach der von ihm gewählten Berechnungsmethode zu beziffern. Im Falle der Lizenzanalogie kann der Geschädigte daher Auskunft über die Umstände verlangen, die nach seiner eigenen Preisliste die Vergütungshöhe bestimmen. Dies sind vorliegend die Flächengröße der Gasträume und die Dauer der unberechtigten Verwertung. Ohne Erteilung der Auskünfte durch den Beklagten nach Klageerhebung wäre er antragsgemäß zu verurteilen gewesen, so dass ihm nach billigem Ermessen die Kosten nach Erledigung aufzuerlegen waren. Vor Erteilung der Auskünfte durch den Beklagten war zugleich auch der Feststellungsantrag zulässig. Erst nach Auskunftserteilung im Prozess entfiel die Zulässigkeit des unbezifferten Klageantrages wegen des Vorrangs der Leistungsklage, § 256 ZPO. Bei fortbestehender Zulässigkeit wäre die Feststellungsklage angesichts des festgestellten Urheberrechtsverstoßes auch begründet gewesen, so dass auch hinsichtlich dieses Klageantrages dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen waren.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
IV.
Die in den Urteilstenor aufgenommene Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Danach war neben dem Wert des Zahlungsantrages der Wert des Auskunfts- und des Feststellungsbegehrens zu schätzen. Der Wert eines Auskunftsbegehrens bemisst sich nach einem Bruchteil des zu erwartenden Anspruches, dessen Geltendmachung mit der Auskunft vorbereitet werden soll. Hier diente die Auskunft dazu, einerseits die geschätzte Größe des Gastraumes zu bestätigen, also abzusichern, dass nicht doch ein höherer Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzanalogie bestanden hat. Bei Erreichen der nächsthöheren Flächenkategorie, die allenfalls in Rede stand, wäre eine Jahreslizenz als Schadensersatz geschuldet gewesen, die insgesamt 1.080,00 € netto höher gelegen hätte als der bereits mit dem Zahlungsantrag begehrte Schaden. Hiervon ist ein Bruchteil von 1/5 anzusetzen, mithin 216,00 €. Soweit auch Auskunft über die Dauer der Nutzung begehrt wurde, diente dies dazu, festzustellen, ob der Beklagte die Sendungen der Klägerin länger als ein Jahr unberechtigt verwertet hat und deshalb eine höhere als die mit dem Klageantrag bereits geltend gemachte Lizenzgebühr schuldete. Der Wert dieses zusätzlichen, aufzuklärenden Anspruches kann mit einem Bruchteil des Wertes von drei Monatsgebühren angesetzt werden; dass die Klägerin Vertragsverlängerungen immer nur in Jahreszyklen erlaubte, ist nicht dargetan worden. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verletzer die Verwertungshandlung deutlich länger als ein Jahr vorgenommen hat, erscheinen die Gebühren von drei Monaten als Berechnungsgrundlage für einen lediglich vermuteten weitergehenden Schadensersatzanspruch als angemessen. Ausgehend hiervon stünde hier ein weitergehender Anspruch, dessen Wert auf 927,00 € zu schätzen ist, in Rede, dessen Bestehen mit der Auskunft aufgeklärt werden sollte. Setzt man für das Begehren 1/5 des Anspruchswertes an, ergibt sich ein Wert dieses Auskunftsanspruches in Höhe von 185,40 €. Der Wert des Feststellungsanspruches ist mit einem Bruchteil von ¼ des soeben geschätzten Wertes des weitergehenden Schadensersatzanspruches, der Gegenstand des Feststellungsantrages ist, anzusetzen, mithin mit 231,75 €. In der Summe (4.452,70 € + 216,00 € + 185,40 € + 231,75 €) ergibt sich der festgesetzte Wert von 5.085,85 €. Mit teilweiser Erledigung des Rechtsstreits im Verlauf der mündlichen Verhandlung reduzierte sich der Gebührenstreitwert auf den Wert der restlichen anhängigen Hauptforderung.