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unbegründet
OLG München, Beschluss vom 28.09.2015, AZ: 18 U 169/15 Pre - Glühender Antisemit -
PDF-Dokument Orignal-Abschrift des Beschlusses
Oberlandesgericht München
Az.: 18 U 169/15 Pre
25 0 14197/14 LG München I
In dem Rechtsstreit
Elsässer Jürgen, - Adresse -
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
XXXX
gegen
Ditfurth Jutta, - Adresse -
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXXX
wegen Unterlassung
erlässt das Oberlandesgericht München - 18. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Spangler, die Richterin am Oberlandesgericht von Geldern-Crispendorf und die Richterin am Oberlandesgericht Glocker am 28.09.2015 folgenden
Beschluss
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München l vom 10.12.2014, Aktenzeichen 25 O 14197/14, wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es in Ziffer 2. des landgerichtlichen Tenors statt „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014" heißt: „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014".
- Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis 20.5.2015 auf 15.000,00 € festgesetzt, für die Zeit ab 21.5.2015 auf 4.153,95 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten noch über die Erstattung von Anwaltskosten und darüber, wem die Kosten der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits zu überbürden sind.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2014 Bezug genommen.
Am 10.12.2014 hat das Landgericht München I folgendes Endurteil verkündet:
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen den Kläger als „glühenden Antisemit" zu bezeichnen, so wie in der Sendung „Kuturzeit" auf 3SAT am 17.04.2014 geschehen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.029,35 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes von Sprenger vom 04.09.2014 in Höhe von € 642,60 in Sachen Elsässer gegen Ditfurth wegen Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung freizustellen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags in Ziffern 2. Und 4. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- in Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist der Beklagten am 15.12.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatzsatz vom 14.01.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie mit Schrittsatz vom 16.03.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht
München am selben Tag, begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 09.02.2015 eingegangene Antrag bis 16.03.2015 verlängert worden war.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.03.2015 an den Klägervertreter (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2015) wurde folgende Erklärung abgegeben:
„Um die Auseinandersetzung auf den Kern zu konzentrieren, darf ich für meine Mandantin - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - folgendes erklären:
Sie verpflichtet sich gegenüber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Ihrem Mandanten festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe es zu unterlassen, Ihren Mandanten als „glühenden" Antisemiten zu bezeichnen, behält sich aber ausdrücklich vor, ihn im Zusammenhang seinen Äußerungen und politischen Aktionen und Verbindungen weiterhin als Antisemiten und seine Äußerungen als antisemitisch zu bezeichnen."
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.05.2015 an den Klägervertreter (Bl. 179 d.A.) wurde - nachdem der Klägervertreter Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.03.2015 angemeldet hatte - folgende Erklärung abgegeben:
„ ... Ich wiederhole die Ihrem Wunsch entsprechend abgeänderte Unterlassungsverpflichtungserklärung wie folgt:
Meine Mandantin verpflichtet sich gegenüber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Ihrem Mandanten festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe es zu unterlassen, Ihren Mandanten als „glühenden" Antisemiten zu bezeichnen, behält sich aber ausdrücklich vor, ihn im Zusammenhang seinen Äußerungen und politischen Aktionen und Verbindungen weiterhin als Antisemiten und seine Äußerungen als antisemitisch zu bezeichnen."
Ich denke schon, dass diese Erklärung aus sich heraus verständlich ist. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung beschränkt sich auf das Beiwort „glühender".
Aus meiner Sicht müsste diese Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieses Zusatzes ausräumen und im Falle der Annahme insoweit zu einer teilweisen Erledigung der Hauptsache führen."
Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 (Bl. 185/186 d.A.) erklärte der Kläger Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils für erledigt. Dem stimmte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2015 (Bl. 188/191 d.A.) zu.
Wegen des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 13.03.2015 (Bl.122/146 d. A.), vom 17.04.2015 (Bl. 155 d. A.), vom 05.05.2015 (Bl. 179/180 d. A.), vom 12.05.2015 und 15.05.2015 (Bl. 182/183 und 184/185 d. A), vom 01.06.2015 (Bl. 188/191 d. A.}, vom 15.06.2015 (Bl. 196/197 d. A.) und vom 31.08.2015 (Bl. 214/232 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.
Die Beklagte stellt die Anträge gemäß Schriftsätzen vom 13.03.2015 (Bl. 122 d. A.) und 01.06.2015 (Bl. 188 d.A.).
Der Kläger stellt die Anträge gemäß Schriftsätzen vom 24.04.2015 (Bl. 157 d. A.) und 20.05.2015 (Bl. 185 d.A.).
Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 09.04.2015 (Bl. 153/154 d. A.), vom 24.04.2015 (Bl. 157/175 d. A.), vom 04.05.2015 (Bl. 176 d.A), vom 07.05.2015 (Bl. 178/180 d. A.), vom 20.05.2015 (Bl. 185/186 d. A.)T vom 01.06.2015 und 09.06.2015 (Bl. 192 und 193/195 d. A.) und vom 03.09.2015 (Bl. 233/237 d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2014, Aktenzeichen 25 O 14197/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Klarstellung betreffend den Zinsausspruch in Ziffer 2. des Tenors wird auf den Beschluss des BGH vom 07.02.2013 -VII ZB 2/12 Bezug genommen.
1.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in den Gegenerklärungen geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1.1
Die Beklagte kritisiert zwar wortreich die vom Landgericht und vom Senat für die Definition des Begriffs "Antisemit" herangezogenen Quellen, aber soweit ersichtlich nicht die Auslegung des Begriffs selbst. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die von ihm vorgenommene Auslegung dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht und daher vom "Durchschnittszuschauer" auch dann geteilt wird, wenn dieser die zitierten Lexika nicht kennt.
1.2
Die Ausführungen der Beklagten zu dem Beiwort "glühend" erscheinen nicht nachvollziehbar, insbesondere was den Unterschied zwischen "glühen" und "brennen" betrifft.
a)
Die Bezeichnung einer Weltanschauung als "brennend" ist im Deutschen so wenig gebräuchlich, dass sich der Schluss, mit der Bezeichnung "glühender Antisemit" statt "brennender Antisemit" sei gewissermaßen ein Antisemit mittlerer Ausprägung gemeint, ebenso verbietet wie die Annahme, die Bezeichnung betreffe allein die innere Einstellung, die nicht notwendig nach außen dringen müsse. Letztere Auslegung erscheint auch deshalb fernliegend, weil eine nach außen nicht zu Tage tretende innere Einstellung Dritten wie der Beklagten nicht bekannt werden könnte, und von der Beklagten folglich auch weder festgestellt noch bewertet werden könnte.
b)
Nach Angabe der Beklagten wollte sie mit dem Beiwort "glühend" zum Ausdruck bringen, dass der Kläger kein "simpler, sozusagen durchschnittlicher Alltags-Antisemit" sei, sondern "ein Verbreiter antisemitischer Stichworte von erheblicher Raffinesse". Dies war aber für den maßgeblichen durchschnittlichen Zuhörer nicht erkennbar; das Beiwort "glühend" bezeichnet unmissverständlich die Intensität des Antisemitismus des Klägers, nicht aber die Intelligenz oder Raffinesse, mit der der Kläger seine Weltanschauung ausdrückt.
c)
Das ergibt sich auch aus dem Kontext des streitgegenständlichen Interviews. Darin erklärt die Beklagte bereits auf die erste Frage der Moderatorin, dass sie sich bemühe, aufklärend gegen rechtsgerichtete Propaganda im Rahmen der Friedensdemonstrationen zu wirken und zu diesem Zweck an gefangen habe, alle diejenigen "zu entfreunden und zu entliken", die sowohl auf ihrer Facebook-Seite waren als auch "bei ... den Facebook-Seiten von Jürgen Elsässer, Ken Jebsen oder Lars Mährholz" (S. 1 der Mitschrift, Anlage K1). Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte die drei Genannten zu den rechten Propagandisten zählt, gegen die sie aufklären möchte. Auf die weitere Frage, wie sie die Spreu vom Weizen trenne, erläutert die Beklagte die von den faschistischen Kreisen verwendeten "neuen Begriffe" bzw. "Codes" und schildert beispielhaft eine Rede, in der Lars Mährholz solche Codes verwendet habe (S. 2 der Mitschrift). Auf die Frage, wer hinter der Bewegung stecke, nennt die Beklagte sodann außer Ken Jebsen, den sie als Propagandisten und Radiomacher bezeichnet, und Lars Mährholz, den "Organisator dieser Friedensdemos", auch den Kläger, von dem sie als einzigem sagt, er sei "glühender Antisemit und Schwulenfeind" (S. 3 oben der Mitschrift). Im weiteren Verlauf des Interviews erklärt die Beklagte ohne Bezugnahme auf einzelne Personen, welche Gruppen und Organisationen - neben der "klassischen" Friedensbewegung - zur Teilnahme an der Friedensdemonstration am bevorstehenden Ostermontag aufrufen, und dass deren gemeinsamer Grundkonsens bei aller sonstigen Verschiedenheit der Antisemitismus sei; sie beschreibt ferner Reaktionen auf ihr eigenes Vorgehen im Internet.
Auch wenn dem Hörer an der Stelle, an der die streitgegenständliche Äußerung fällt, der Anfang des Interviews noch präsent ist, muss er aus dem Umstand, dass die Beklagte Mährholz, dem sie ausdrücklich die Verwendung antisemitischer "Codes" in einer Rede vorwirft, nicht als Antisemiten bezeichnet, den Kläger aber sogar als "glühenden Antisemiten", schließen, dass der Antisemitismus des Klägers ausgeprägter ist als der Mährholz' und Jebsens und sich folglich - anders als bei Mährholz - gerade nicht durch "kluges, überlegtes Setzen antisemitisch zu verstehender Codes" und "subtile Vorgehensweise" auszeichnet, sondern sich deutlicher äußert.
1.3
Dafür sieht der Senat nach wie vor keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
a)
Dabei ist unberücksichtigt zu lassen, dass die Beklagte am 21.05.2014 folgenden Facebook-Eintrag vornahm (vgl. Anlage K6):
„Die Akte Elsässer"
Der Neurechte Elsässer verklagt Jutta Diffurth Fb-Freundlnnen, die über Infos und Materialien zu Jürgen Elsässers Antisemitismus verfügen, bitte ich herzlich, mir solches möglichst HEUTE zuzusenden - am liebesten via e-mail, aber auch via PN bei Facebook. Lieben Dank! Natürlich werde ich das ganze Material am Ende dann zusammenstellen und allen, die mir geholfen haben, zur Verfügung stellen. Elsässer hat also einen dicken Fehler gemacht ...
Zwar könnte aus dem Eintrag der Beklagten geschlossen werden, dass sie am 21.05.2014 - mehr als einen Monat nach dem Interview in der „Kulturzeit" - die Tatsachengrundlage, auf Grund derer sie die streitgegenständliche Äußerung am 17.04.2014 tätigte, für ergänzungsbedürftig hielt. Sie war aber nicht gehalten, im Rahmen der Äußerung am 17.04.2014 Tatsachen zu benennen, auf die sie die Wertung stützte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11.05.1975 -1 BvR 163/72 - Deutschland-Stiftung (NJW 1976, 1680) stellt es eine überhöhte, mit Art. 5 GG nicht vereinbare Anforderung an die Zulässigkeit von Kritik im öffentlichen Meinungskampf dar, wenn die Zulässigkeit ehrverletzender wertender Äußerungen im politischen Meinungskampf ohne Rücksicht auf die dargelegten Umstände schlechthin an die Voraussetzung gebunden wird, dass dem Publikum gleichzeitig Tatsachen mitgeteilt werden, die ihm eine kritische Beurteilung der Wertung ermöglichen.
b)
Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich antisemitisch äußert, wer von jüdischer Weltverschwörung spricht. Der Senat zieht auch nicht in Zweifel, dass es antisemitische Personen und Gruppen geben mag, die mit Wörtern wie "Federal Reserve", "Finanzoligarchie an der amerikanischen Ostküste" oder gar nur "Ostküste" auf die angebliche jüdische Weltverschwörung anspielen. Er hält aber den Rückschluss für unzulässig, dass jeder, der diese Ausdrücke benützt, zu den genannten Personen gehört und die Ausdrücke folglich mit der erwähnten antisemitischen Konnotation benutzt. Auch legt der Umstand, dass jemand sich nie explizit antisemitisch, wohl aber wiederholt gegen den Antisemitismus äußert, weit eher den Schluss nahe, dass er eben kein Antisemit ist, als den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass er gerade deswegen ein besonders gefährlicher Antisemit sei, der seine Einstellung nur geschickt verschleiere.
c)
Aus dem Beklagtenvortrag lässt sich eine Zustimmung des Klägers zu antisemitischen Äußerungen Jebsens nicht entnehmen.
Aus den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen CBH6, CBH7 und CBH8, die berücksichtigt werden können, weil ihr Inhalt als solcher nicht bestritten wird, ist ersichtlich, dass Jebsen wohl zweimal zusammen mit dem Kläger bei Veranstaltungen der Zeitschrift Compact auftrat, nämlich im April 2012 zum Thema Medien mit Schwerpunkt "Political Correctness" (CBH 6 und 8) und am 15.8.2013 zum Thema Überwachung durch US-Geheimdienste ("Big Brother USA hält Deutschland besetzt", CBH7,vorletzte und letzte Seite). Beide Veranstaltungen werden als Streitgespräche angekündigt. Die Anerkennung für Jebsen, die in den vorgelegten Texten des Klägers ausgedrückt wird, bezieht sich ersichtlich auf die Redegabe und den Kampfgeist Jebsens und nicht auf antisemitische Äußerungen, die, wie der Kläger unwiderlegt vorträgt, während der Gespräche nicht gefallen sind und von denen er auch sonst keine Kenntnis hatte. Die in den Anlagen CBH6 und CBH7 er wähnte Auseinandersetzung Jebsens mit Henryk Broder bezieht sich soweit ersichtlich auf den Umstand, dass Jebsen Broder für seien Entlassung beim Radiosender RBB verantwortlich macht, nicht aber auf politische Themen. Entsprechendes gilt für die ausweislich des Anlagenkonvoluts CBH7 von Jebsen angekündigten Gespräche mit dem Kläger am 1.5.2012 und 14.3.2013.
Dass zwei Journalisten wie der Kläger und Jebsen im Zeitraum von 17 Monaten viermal zu öffentlichen Diskussionen zusammentreffen, ist im Übrigen kein Beleg für eine besonders enge Zusammenarbeit.
Das Beklagtenvorbringen zu dem nun als Anlage CBH10 in Mitschrift vorgelegten Vortrag Jebsens einschließlich der Behauptung und des Beweisangebots zur Kenntnis des Klägers von diesem Vortrag ist im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die verspätete Geltendmachung dieses Verteidigungsmittels auf Nachlässigkeit der Beklagten beruht. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe von dem Vortrag Ende Juli 2014 erfahren, also noch vor Zustellung der Klage am 07.08.2014. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Mitschnitt verfügte, ist nicht ersichtlich, dass ihr die Wiedergabe des ungefähren Inhalts nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz möglich gewesen wäre, erst recht die Behauptung, dass der Kläger „selbstverständlich" den Vortrag bereits im Jahr 2012 gekannt habe, und das zugehörige Beweisangebot. Hierbei handelt es sich im Übrigen um eine in Blaue hinein aufgestellte Behauptung, da die Klägerin von dem Vortrag nach eigenen Angaben ja selbst erst zwei Jahre später erfahren hat.
d)
Auch das Vorbringen zur Teilnahme des Klägers an der Konferenz "Let the Earth live" im Dezember 2009 und an der "Anti-Zensur-Konferenz" am 26.7.2014 ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Dieses Vorbringen ist neu, da es erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingeführt wurde. Gründe, die eine Zulassung ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
Hinsichtlich der Äußerungen des Klägers zu dem Film "Tal der Wölfe" wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. Die Beklagte setzt insoweit nur ihre eigene Ansicht gegen die Wertung des Senats.
f)
Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu dem Privatgutachten der Frau Prof. Dr. Dr. Schwarz-Friesel, das als qualifiziertes Parteivorbringen zu werten ist, da sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2015 die darin enthaltenen Behauptungen und Wertungen zu Eigen gemacht hat.
Das Gutachten besteht, soweit es sich konkret auf den Kläger bezieht, überwiegend aus Interpretationen von aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen des Klägers durch die Verfasserin, die nicht überprüfbar und teilweise für sich genommen nicht nachvollziehbar sind. So wird Kritik am "Finanzkapitalismus" häufig auch von des Antisemitismus nicht verdächtiger Seite geäußert. Der Ausdruck „Finanzkapitalismus" wurde am Anfang des 20. Jahrhunderts von dem der USPD und später der SPD angehörenden Sozialwissenschaftler, Politiker und Publizisten Hilferding im Rahmen seiner Imperialismus-Theorie geprägt. Er bezeichnet das in wenigen Händen (z. B.Großbanken) konzentrierte Geldkapital, das zur politischen und wirtschaftlichen Beeinflussung, besonders zur machtpolitischen Beherrschung großer Konzerne, ganzer Wirtschaftsgruppen oder zur politischen Beeinflussung von Regierungen dient und oft internationalen Charakter hat (Brockhaus a.a.O. Band 7 Seite 304 und Band 10 Seite 75). Der Umstand, dass Personen oder Organisationen diesem volkswirtschaftlichen Begriff eine antisemitische Konnotation beigemessen haben und noch beimessen, bedeutet nicht, dass der Begriff nicht mehr in seinem ursprünglichen Sinn im Rahmen der Kritik an einer Wirtschaftsform verwendet werden kann, sondern jede Verwendung Zeichen einer antisemitischen Gesinnung ist. Die Auffassung, der Kläger müsse etwa mit den von ihm - wie von vielen anderen - als "Heuschrecken" bezeichneten Hedge-Fonds oder Private-Equity-Fonds in Wahrheit Juden gemeint haben, erscheint völlig fernliegend. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter 1.3.b) zu den vom Kläger angeblich verwendeten Codes Bezug genommen.
Einträge Dritter im Blog des Klägers sind nicht mit eigenen Äußerungen des Blogbetreibers gleichzusetzen. Dieser macht sich die Äußerungen auch nicht ohne Weiteres dadurch zu Eigen, dass er sie nicht umgehend entfernt. Unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internetplattform verpflichtet ist, rechtswidrige Beiträge Dritter von dort zu entfernen, ist im Übrigen eine umstrittene Frage.
1.4
Die Tatsache, dass die Auflage der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift COMPACT zwischen Januar und September 2014 erheblich gestiegen ist, spricht nicht gegen die vom Senat angenommene Prangerwirkung der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten.
2.
Der Senat ist an der Zurückweisung der Berufung auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO gehindert, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die vorliegende Entscheidung richtet sich nach der ständigen, auch in neuen Entscheidungen bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine Äußerung, die das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage gestützt sein muss, auch wenn sie ein Werturteil darstellt. Eine solche Meinungsäußerung ist danach unzulässig, wenn sie keine Anknüpfungspunkte im Verhalten des Betroffenen hat (EGMR, Urteil vom 18.2.2014, AfP 2015, 30, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 BvR 194/13 - NJW 2014, 764 und vom 11.11.1992 - 1 BvR 693/92 - NJW 1993, 1845 BGH, Urteil vom 18.6.1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762 "Deutschlandstiftung").
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO.
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, da sie ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung auch insoweit unterlegen wäre. Der Kläger hatte jedenfalls bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil er dadurch rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und Wiederholungsgefahr bestand. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 28.7.2015 und oben unter 2. Bezug genommen.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt. Er richtet sich bis zur Erledigungserklärung des Klägers nach dessen Interesse an der Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung; die vorgerichtlichen Kosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 2.HS ZPO außer Betracht. Nach Eingang der Erledigungserklärung setzt sich der Streitwert zusammen aus dem Kosteninteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache und aus den bezifferten vorgerichtlichen Kosten, die von da an nicht mehr als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
gez.
Dr. Spangler von Geldern-Crispendorf Glocker
Vorsitzende Richterin Richterin Richterin
am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht