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AG

Amtsgericht Bochum Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen: 67 C 57/14

Amtsgericht Bochum zur Beweislast beim Filesharing
Urteilstext: 

Amtsgericht Bochum

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

... / ...

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2014 durch den Richter T. am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Der Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt. 

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „XXXXXX“ zum Download angeboten worden.

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