Mitgliedschaft im Deutschen AnwaltVerein Logo

 

Fortbildungssymbol-farbig-klein.png

 

MLogo_farbig-JPG_0.jpg

 

 

 

Antisemit

OLG München, Beschluss vom 28.09.2015, AZ: 18 U 169/15 Pre - Glühender Antisemit -

Ditfurth darf Elsässer keinen "glühenden Antisemiten" nennen. OLG München weist Ditfurths Berufung als offenichtlich unbegründet zurück.
Urteilstext: 

 

PDF-Dokument Orignal-Abschrift des Beschlusses

 

Oberlandesgericht München

Az.: 18 U 169/15 Pre
        25 0 14197/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

Elsässer Jürgen,    - Adresse -
- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:
XXXX

gegen

Ditfurth Jutta,    - Adresse -
- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:
XXXX

wegen Unterlassung

erlässt das Oberlandesgericht München - 18. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Spangler, die Richterin am Oberlandesgericht von Geldern-Crispendorf und die Richterin am Oberlandesgericht Glocker am 28.09.2015 folgenden

 

Beschluss

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München l vom 10.12.2014, Aktenzeichen 25 O 14197/14, wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es in Ziffer 2. des landgerichtlichen Tenors statt „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014" heißt: „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014".
     
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
     
  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
     
  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis 20.5.2015 auf 15.000,00 € festgesetzt, für die Zeit ab 21.5.2015 auf 4.153,95 €.

 

Gründe:

I.

Die Parteien streiten noch über die Erstattung von Anwaltskosten und darüber, wem die Kosten der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits zu überbürden sind.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2014 Bezug genommen.

Am 10.12.2014 hat das Landgericht München I folgendes Endurteil verkündet:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen den Kläger als „glühenden Antisemit" zu bezeichnen, so wie in der Sendung „Kuturzeit" auf 3SAT am 17.04.2014 geschehen.
     
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.029,35 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014 zu bezahlen.
     
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes von Sprenger vom 04.09.2014 in Höhe von € 642,60 in Sachen Elsässer gegen Ditfurth wegen Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung freizustellen.
     
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
     
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags in Ziffern 2. Und 4. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- in Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar.

Das  Urteil ist der Beklagten am  15.12.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatzsatz vom 14.01.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie mit Schrittsatz vom 16.03.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht
München am selben Tag, begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 09.02.2015 eingegangene Antrag bis 16.03.2015 verlängert worden war.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.03.2015 an den Klägervertreter (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2015) wurde folgende Erklärung abgegeben:

„Um die Auseinandersetzung auf den Kern zu konzentrieren, darf ich für meine Mandantin - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - folgendes erklären:

Sie verpflichtet sich gegenüber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Ihrem Mandanten festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe es zu unterlassen, Ihren Mandanten als „glühenden" Antisemiten zu bezeichnen, behält sich aber ausdrücklich vor, ihn im Zusammenhang seinen Äußerungen und politischen Aktionen und Verbindungen weiterhin als Antisemiten und seine Äußerungen als antisemitisch zu bezeichnen."

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.05.2015 an den Klägervertreter (Bl. 179 d.A.) wurde - nachdem der Klägervertreter Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.03.2015 angemeldet hatte - folgende Erklärung abgegeben:

„ ... Ich wiederhole die Ihrem Wunsch entsprechend abgeänderte Unterlassungsverpflichtungserklärung wie folgt:

Meine Mandantin verpflichtet sich gegenüber Ihrem Mandanten, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Ihrem Mandanten festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe es zu unterlassen, Ihren Mandanten als „glühenden" Antisemiten zu bezeichnen, behält sich aber ausdrücklich vor, ihn im Zusammenhang seinen Äußerungen und politischen Aktionen und Verbindungen weiterhin als Antisemiten und seine Äußerungen als antisemitisch zu bezeichnen."

Ich denke schon, dass diese Erklärung aus sich heraus verständlich ist. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung beschränkt sich auf das Beiwort „glühender".

Aus meiner Sicht müsste diese Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieses Zusatzes ausräumen und im Falle der Annahme insoweit zu einer teilweisen Erledigung der Hauptsache führen."

Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 (Bl. 185/186 d.A.) erklärte der Kläger Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils für erledigt. Dem stimmte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2015 (Bl. 188/191 d.A.) zu.

Wegen des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 13.03.2015 (Bl.122/146 d. A.), vom 17.04.2015 (Bl. 155 d. A.), vom 05.05.2015 (Bl. 179/180 d. A.), vom 12.05.2015 und 15.05.2015 (Bl. 182/183 und 184/185 d. A), vom 01.06.2015 (Bl. 188/191 d. A.}, vom 15.06.2015 (Bl. 196/197 d. A.) und vom 31.08.2015 (Bl. 214/232 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte stellt die Anträge gemäß Schriftsätzen vom 13.03.2015 (Bl. 122 d. A.) und 01.06.2015 (Bl. 188 d.A.).

Der Kläger stellt die Anträge gemäß Schriftsätzen vom 24.04.2015 (Bl. 157 d. A.) und 20.05.2015 (Bl. 185 d.A.).

Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 09.04.2015 (Bl. 153/154 d. A.), vom 24.04.2015 (Bl. 157/175 d. A.), vom 04.05.2015 (Bl. 176 d.A), vom 07.05.2015 (Bl. 178/180 d. A.), vom 20.05.2015 (Bl. 185/186 d. A.)T vom 01.06.2015 und 09.06.2015 (Bl. 192 und 193/195 d. A.) und vom 03.09.2015 (Bl. 233/237 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2014, Aktenzeichen 25 O 14197/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Klarstellung betreffend den Zinsausspruch in Ziffer 2. des Tenors wird auf den Beschluss des BGH vom 07.02.2013 -VII ZB 2/12 Bezug genommen.

1.

Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in den Gegenerklärungen geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1.1

Die Beklagte kritisiert zwar wortreich die vom Landgericht und vom Senat für die Definition des Begriffs "Antisemit" herangezogenen Quellen, aber soweit ersichtlich nicht die Auslegung des Begriffs selbst. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die von ihm vorgenommene Auslegung dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht und daher vom "Durchschnittszuschauer" auch dann geteilt wird, wenn dieser die zitierten Lexika nicht kennt.

1.2

Die Ausführungen der Beklagten zu dem Beiwort "glühend" erscheinen nicht nachvollziehbar, insbesondere was den Unterschied zwischen "glühen" und "brennen" betrifft.

 a)

Die Bezeichnung einer Weltanschauung als "brennend" ist im Deutschen so wenig gebräuchlich, dass sich der Schluss, mit der Bezeichnung "glühender Antisemit" statt "brennender Antisemit" sei gewissermaßen ein Antisemit mittlerer Ausprägung gemeint, ebenso verbietet wie die Annahme, die Bezeichnung betreffe allein die innere Einstellung, die nicht notwendig nach außen dringen müsse. Letztere Auslegung erscheint auch deshalb fernliegend, weil eine nach außen nicht zu Tage tretende innere Einstellung Dritten wie der Beklagten nicht bekannt werden könnte, und von der Beklagten folglich auch weder festgestellt noch bewertet werden könnte.

b)

Nach Angabe der Beklagten wollte sie mit dem Beiwort "glühend" zum Ausdruck bringen, dass der Kläger kein "simpler, sozusagen durchschnittlicher Alltags-Antisemit" sei, sondern "ein Verbreiter antisemitischer Stichworte von erheblicher Raffinesse". Dies war aber für den maßgeblichen durchschnittlichen Zuhörer nicht erkennbar; das Beiwort "glühend" bezeichnet unmissverständlich die Intensität des Antisemitismus des Klägers, nicht aber die Intelligenz oder Raffinesse, mit der der Kläger seine Weltanschauung ausdrückt.

c)

Das ergibt sich auch aus dem Kontext des streitgegenständlichen Interviews. Darin erklärt die Beklagte bereits auf die erste Frage der Moderatorin, dass sie sich bemühe, aufklärend gegen rechtsgerichtete Propaganda im Rahmen der Friedensdemonstrationen zu wirken und zu diesem Zweck an gefangen habe, alle diejenigen "zu entfreunden und zu entliken", die sowohl auf ihrer Facebook-Seite waren als auch "bei ... den Facebook-Seiten von Jürgen Elsässer, Ken Jebsen oder Lars Mährholz" (S. 1 der Mitschrift, Anlage K1). Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte die drei Genannten zu den rechten Propagandisten zählt, gegen die sie aufklären möchte. Auf die weitere Frage, wie sie die Spreu vom Weizen trenne, erläutert die Beklagte die von den faschistischen Kreisen verwendeten "neuen Begriffe" bzw. "Codes" und schildert beispielhaft eine Rede, in der Lars Mährholz solche Codes verwendet habe (S. 2 der Mitschrift). Auf die Frage, wer hinter der Bewegung stecke, nennt die Beklagte sodann außer Ken Jebsen, den sie als Propagandisten und Radiomacher bezeichnet, und Lars Mährholz, den "Organisator dieser Friedensdemos", auch den Kläger, von dem sie als einzigem sagt, er sei "glühender Antisemit und Schwulenfeind" (S. 3 oben der Mitschrift). Im weiteren Verlauf des Interviews erklärt die Beklagte ohne Bezugnahme auf einzelne Personen, welche Gruppen und Organisationen - neben der "klassischen" Friedensbewegung - zur Teilnahme an der Friedensdemonstration am bevorstehenden Ostermontag aufrufen, und dass deren gemeinsamer Grundkonsens bei aller sonstigen Verschiedenheit der Antisemitismus sei; sie beschreibt ferner Reaktionen auf ihr eigenes Vorgehen im Internet.

Auch wenn dem Hörer an der Stelle, an der die streitgegenständliche Äußerung fällt, der Anfang des Interviews noch präsent ist, muss er aus dem Umstand, dass die Beklagte Mährholz, dem sie ausdrücklich die Verwendung antisemitischer "Codes" in einer Rede vorwirft, nicht als Antisemiten bezeichnet, den Kläger aber sogar als "glühenden Antisemiten", schließen, dass der Antisemitismus des Klägers ausgeprägter ist als der Mährholz' und Jebsens und sich folglich - anders als bei Mährholz - gerade nicht durch "kluges, überlegtes Setzen antisemitisch zu verstehender Codes" und "subtile Vorgehensweise" auszeichnet, sondern sich deutlicher äußert.

1.3

Dafür sieht der Senat nach wie vor keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.

a)

Dabei ist unberücksichtigt zu lassen, dass die Beklagte am 21.05.2014 folgenden Facebook-Eintrag vornahm (vgl. Anlage K6):

„Die Akte Elsässer"
Der Neurechte Elsässer verklagt Jutta Diffurth Fb-Freundlnnen, die über Infos und Materialien zu Jürgen Elsässers Antisemitismus verfügen, bitte ich herzlich, mir solches möglichst HEUTE zuzusenden - am liebesten via e-mail, aber auch via PN bei Facebook. Lieben Dank! Natürlich werde ich das ganze Material am Ende dann zusammenstellen und allen, die mir geholfen haben, zur Verfügung stellen. Elsässer hat also einen dicken Fehler gemacht ...

Zwar könnte aus dem Eintrag der Beklagten geschlossen werden, dass sie am 21.05.2014 - mehr als einen Monat nach dem Interview in der „Kulturzeit" -  die Tatsachengrundlage, auf Grund derer sie die streitgegenständliche Äußerung am 17.04.2014 tätigte, für ergänzungsbedürftig hielt. Sie war aber nicht gehalten, im Rahmen der Äußerung am 17.04.2014 Tatsachen zu benennen, auf die sie die Wertung stützte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11.05.1975 -1 BvR 163/72 - Deutschland-Stiftung (NJW 1976, 1680) stellt es eine überhöhte, mit Art. 5 GG nicht vereinbare Anforderung an die Zulässigkeit von Kritik im öffentlichen Meinungskampf dar, wenn die Zulässigkeit ehrverletzender wertender Äußerungen im politischen Meinungskampf ohne Rücksicht auf die dargelegten Umstände schlechthin an die Voraussetzung gebunden wird, dass dem Publikum gleichzeitig Tatsachen mitgeteilt werden, die ihm eine kritische Beurteilung der Wertung ermöglichen.

b)

Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich antisemitisch äußert, wer von jüdischer Weltverschwörung spricht. Der Senat zieht auch nicht in Zweifel, dass es antisemitische Personen und Gruppen geben mag, die mit Wörtern wie "Federal Reserve", "Finanzoligarchie an der amerikanischen Ostküste" oder gar nur "Ostküste" auf die angebliche jüdische Weltverschwörung anspielen. Er hält aber den Rückschluss für unzulässig, dass jeder, der diese Ausdrücke benützt, zu den genannten Personen gehört und die Ausdrücke folglich mit der erwähnten antisemitischen Konnotation benutzt. Auch legt der Umstand, dass jemand sich nie explizit antisemitisch, wohl aber wiederholt gegen den Antisemitismus äußert, weit eher den Schluss nahe, dass er eben kein Antisemit ist, als den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass er gerade deswegen ein besonders gefährlicher Antisemit sei, der seine Einstellung nur geschickt verschleiere.

c)

Aus dem Beklagtenvortrag lässt sich eine Zustimmung des Klägers zu antisemitischen Äußerungen Jebsens nicht entnehmen.

Aus den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen CBH6, CBH7 und CBH8, die berücksichtigt werden können, weil ihr Inhalt als solcher nicht bestritten wird, ist ersichtlich, dass Jebsen wohl zweimal zusammen mit dem Kläger bei Veranstaltungen der Zeitschrift Compact auftrat, nämlich im April 2012 zum Thema Medien mit Schwerpunkt "Political Correctness" (CBH 6 und 8) und am 15.8.2013 zum Thema Überwachung durch US-Geheimdienste ("Big Brother USA hält Deutschland besetzt", CBH7,vorletzte und letzte Seite). Beide Veranstaltungen werden als Streitgespräche angekündigt. Die Anerkennung für Jebsen, die in den vorgelegten Texten des Klägers ausgedrückt wird, bezieht sich ersichtlich auf die Redegabe und den Kampfgeist Jebsens und nicht auf antisemitische Äußerungen, die, wie der Kläger unwiderlegt vorträgt, während der Gespräche nicht gefallen sind und von denen er auch sonst keine Kenntnis hatte. Die in den Anlagen CBH6 und CBH7 er wähnte Auseinandersetzung Jebsens mit Henryk Broder bezieht sich soweit ersichtlich auf den Umstand, dass Jebsen Broder für seien Entlassung beim Radiosender RBB verantwortlich macht, nicht aber auf politische Themen. Entsprechendes gilt für die ausweislich des Anlagenkonvoluts CBH7 von Jebsen angekündigten Gespräche mit dem Kläger am 1.5.2012 und 14.3.2013.

Dass zwei Journalisten wie der Kläger und Jebsen im Zeitraum von 17 Monaten viermal zu öffentlichen   Diskussionen zusammentreffen, ist im Übrigen kein Beleg für eine besonders enge Zusammenarbeit.

Das Beklagtenvorbringen zu dem nun als Anlage CBH10 in Mitschrift vorgelegten Vortrag Jebsens einschließlich der Behauptung und des Beweisangebots zur Kenntnis des Klägers von diesem Vortrag ist im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die verspätete Geltendmachung dieses Verteidigungsmittels auf Nachlässigkeit der Beklagten beruht. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe von dem Vortrag Ende Juli 2014 erfahren, also noch vor Zustellung der Klage am 07.08.2014. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Mitschnitt verfügte, ist nicht ersichtlich, dass ihr die Wiedergabe des ungefähren Inhalts nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz möglich gewesen wäre, erst recht die Behauptung, dass der Kläger „selbstverständlich" den Vortrag bereits im Jahr 2012 gekannt habe, und das zugehörige Beweisangebot. Hierbei handelt es sich im Übrigen um eine in Blaue hinein aufgestellte Behauptung, da die Klägerin von dem Vortrag nach eigenen Angaben ja selbst erst zwei Jahre später erfahren hat.

d)

Auch das Vorbringen zur Teilnahme des Klägers an der Konferenz "Let the Earth live" im Dezember 2009 und an der "Anti-Zensur-Konferenz" am 26.7.2014 ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Dieses Vorbringen ist neu, da es erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingeführt wurde. Gründe, die eine Zulassung ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

e)

Hinsichtlich der Äußerungen des Klägers zu dem Film "Tal der Wölfe" wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. Die Beklagte setzt insoweit nur ihre eigene Ansicht gegen die Wertung des Senats.

f)

Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu dem Privatgutachten der Frau Prof. Dr. Dr. Schwarz-Friesel, das als qualifiziertes Parteivorbringen zu werten ist, da sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2015 die darin enthaltenen Behauptungen und Wertungen zu Eigen gemacht hat.

Das Gutachten besteht, soweit es sich konkret auf den Kläger bezieht, überwiegend aus Interpretationen von aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen des Klägers durch die Verfasserin, die nicht überprüfbar und teilweise für sich genommen nicht nachvollziehbar sind. So wird Kritik am "Finanzkapitalismus" häufig auch von des Antisemitismus nicht verdächtiger Seite geäußert. Der Ausdruck „Finanzkapitalismus" wurde am Anfang des 20. Jahrhunderts von dem der USPD und später der SPD angehörenden Sozialwissenschaftler, Politiker und Publizisten Hilferding im Rahmen seiner Imperialismus-Theorie geprägt. Er bezeichnet das in wenigen Händen (z. B.Großbanken) konzentrierte Geldkapital, das zur politischen und wirtschaftlichen Beeinflussung, besonders zur machtpolitischen  Beherrschung großer Konzerne, ganzer Wirtschaftsgruppen oder zur politischen Beeinflussung von Regierungen dient und oft internationalen Charakter hat (Brockhaus a.a.O. Band 7 Seite 304 und Band 10 Seite 75). Der Umstand, dass Personen oder Organisationen diesem volkswirtschaftlichen Begriff eine antisemitische Konnotation beigemessen haben und noch beimessen, bedeutet nicht, dass der Begriff nicht mehr in seinem ursprünglichen Sinn im Rahmen der Kritik an einer Wirtschaftsform verwendet werden kann, sondern jede Verwendung Zeichen einer antisemitischen Gesinnung ist. Die Auffassung, der Kläger müsse etwa mit den von ihm - wie von vielen anderen - als "Heuschrecken" bezeichneten Hedge-Fonds oder Private-Equity-Fonds in Wahrheit Juden gemeint haben, erscheint völlig fernliegend. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter 1.3.b) zu den vom Kläger angeblich verwendeten Codes Bezug genommen.

Einträge Dritter im Blog des Klägers sind nicht mit eigenen Äußerungen des Blogbetreibers gleichzusetzen. Dieser macht sich die Äußerungen auch nicht ohne Weiteres dadurch zu Eigen, dass er sie nicht umgehend entfernt. Unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internetplattform verpflichtet ist, rechtswidrige Beiträge Dritter von dort zu entfernen, ist im Übrigen eine umstrittene Frage.

1.4

Die Tatsache, dass die Auflage der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift COMPACT zwischen Januar und September 2014 erheblich gestiegen ist, spricht nicht gegen die vom Senat angenommene Prangerwirkung der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten.

2.

Der Senat ist an der Zurückweisung der Berufung auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO gehindert, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die vorliegende Entscheidung richtet sich nach der ständigen, auch in neuen Entscheidungen bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine Äußerung, die das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage gestützt sein muss, auch wenn sie ein Werturteil darstellt. Eine solche Meinungsäußerung ist danach unzulässig, wenn sie keine Anknüpfungspunkte im Verhalten des Betroffenen hat (EGMR, Urteil vom 18.2.2014, AfP 2015, 30, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 BvR 194/13 - NJW 2014, 764 und vom 11.11.1992 - 1 BvR 693/92 - NJW 1993, 1845 BGH, Urteil vom 18.6.1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762 "Deutschlandstiftung").

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, da sie ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung auch insoweit unterlegen wäre. Der Kläger hatte jedenfalls bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil er dadurch rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und Wiederholungsgefahr bestand. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 28.7.2015 und oben unter 2. Bezug genommen.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt. Er richtet sich bis zur Erledigungserklärung des Klägers nach dessen Interesse an der Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung; die vorgerichtlichen Kosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 2.HS ZPO außer Betracht. Nach Eingang der Erledigungserklärung setzt sich der Streitwert zusammen aus dem Kosteninteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache und aus den bezifferten vorgerichtlichen Kosten, die von da an nicht mehr als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

gez.

Dr. Spangler                       von Geldern-Crispendorf        Glocker
Vorsitzende Richterin      Richterin                                   Richterin
am Oberlandesgericht     am Oberlandesgericht             am Oberlandesgericht

 

 

 

Gerichtsart Vorinstanz: 
LG
Gerichtsort Vorinstanz: 
München
Datum Vorinstanz: 
10. December 2014
Aktenzeichen Vorinstanz: 
25 O 14197/14

LG München I, Urteil vom 10.12.2014, AZ: 25 O 14197/14 - Glühender Antisemit -

LG München I, Jutta Ditfurth darf Jürgen Elsässer nicht als "glühenden Antisemiten" bezeichnen
Urteilstext: 
(Original-Urteilsausfertigung als PDF)

 

Landgericht München I

Az: 25 O 14197/14

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

Elsässer, Jürgen, (Adresse)

​– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...

gegen

Ditfurth, Jutta, (Adresse)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I – 25, Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gröncke-Müller als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 folgendes
 

Endurteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger als ‘glühenden Antisemit” zu bezeichnen, so wie in der Sendung “Kulturzeit” auf 3SAT am 17.042014 geschehen.
     
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.029,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014 zu bezahlen.
     
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes von Sprenger vom 04.09.2014 in Höhe von € 642.60 in Sachen Elsässer gegen Ditfurth wegen Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung freizustellen.
     
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
     
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags in Ziffern 2. und 4., gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- in Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar.
     
  6. Der Streitwert wird auf 16.642,60 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihn als glühenden Antisemiten zu bezeichnen. Darüber hinaus macht der Kläger die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 nebst Zinsen und die Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von € 642,60 wegen der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung geltend.

Der Kläger ist Journalist, Autor sowie Mitinhaber und Chefredakteur des Monatsmagazins “Compact”. Ein weiterer Mitinhaber dieser Zeitschrift ist neben Kai Homilius der muslimische Rechtsanwalt Andreas Rieger, der auch Herausgeber der Islamischen Zeitung ist. Der Kläger schrieb fast 10 Jahre lang bis zum Jahr 2002 für die Allgemeine Jüdische Wochenzeitschrift.

Die Beklagte war Mitbegründerin der Partei “Die Grünen” und ist Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in Frankfurt am Main für die Partei “ÖkoLinX”.
Die Beklagte wurde am 17.04.2014 in der Sendung “Kulturzeit” des Fernsehsenders 3SAT interviewt. Auf die Frage der Moderatorin:

“Sie haben sich ja mit dieser Bewegung intensiv befasst. Wer steckt dahinter, wer steckt hinter diesen Aufrufen, eine einheitliche Bewegung oder sind das so verschiedenen Aktivsten, Einzelne?”

führte sie aus:

“Das sind so verschiedene Ebenen. Also um es ganz kurz zu kriegen, es sind drei Namen im
Moment relativ wichtig. Das ist ein Propagandist, ein Radiomacher ein früherer, Ken Jebsen, der auch unter anderen Identitäten auftritt. Dann gibt es Jürgen Elsässer, der mal Kommunist war und heute glühender Antisemit und Schwulenfeind ist und sein Magazin COMPACT, und als Organisator dieser Friedensdemos gibt es jetzt Lars Mährholz, der so tut. als sei er ein unschuldiges Individuum, aber offensichtlich der Hintergrund rechts ä rechts äh ähm rechtsesoterischer Kreise, wie Zeitgeistbewegung oder faschistischer Kreise wie Reichsbürger hat.

Wegen des weiteren Inhalts des Interviews wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2014 wegen der Bezeichnung “glühender Antisemit” abmahnen.

Der in dem streitgegenständlichen Interview angesprochen Lars Mährholz halte in einem Interview am 07.04.2014 mit Voice of Russia geäußert:

“Woran liegen alle Kriege in der Geschichte in den letzten 100 Jahren? Und was ist die Ursache von allem? Und wenn man das halt alles ‘n bisschen auseinander klamüsert und guckt genau hin, dann erkennt man im Endeffekt, dass die amerikanische Federal Reserve, die amerikanische Notenbank, das ist eine Privatbank, dass sie seit über 100 Jahren die Fäden auf diesem Planeten zieht."

Auf seiner Webseite veröffentlichte Lars Mährholz zeitweilig eine Karikatur (“Hello there, my name is Jacob Rothschild”), die Jacob Rothschild und ein Bild des Simpson-Zeichentrickbösewichts Mr. Burn mit folgendem Text zeigt:

“HELLO THERE,
MY NAME IS JACOB ROTHSCHILD.
MY FAMILY IS WORTH 500 TRILLION DOLLARS.
WE OWN NEARLY EVERY CENTRAL BANK IN THE WORLD.
WE FINANCED BOTH SIDES OF EVERY WAR SINCE NAPOLEON.
WE OWN YOUR NEWS,THE MEDIA,YOUR OIL AND YOUR GOVERNMENT.
You have probably never heard of me”

(Mein Name ist Jacob Rothschild, meine Familie ist 500 Trillionen Dollar schwer. Uns gehört praktisch jede Zentralbank der Welt. Seit Napoleon haben wir in jedem Krieg beide Seite finanziert. Uns gehören die Median, das Öl und eure Regierungen. … ).

Wegen der genauen Gestaltung und Einzelheiten wird auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz vom 15.09.2014 Bezug genommen.

Der ebenfalls angesprochene Ken Jebsen richtete an die Bundeskanzlerin die Frage:

“Warum ist folgendes antisemitisch? Die Nationalsozialisten haben Israel okkupiert wie Nazis 33 Deutschland okkupiert haben.”

Er schrieb an Henryk M. Broder:

“Ich weiß, wer den Holocaust als PR erfunden hat, der Neffe Freuds, Bernays. in seinem Buch Propaganda schrieb er, wie man solche Kampagnen durchführt. Goebbels hat das gelesen und umgesetzt.”

Der Mitinhaber der Zeitschrift Compact, Andreas Rieger, sich äußerte 1993 wie folgt:

“Wir sind eine Gruppe deutscher Muslime und freuen uns, dass wir von euch türkischen Brüdern so freundlich aufgenommen wurden ( .. ). Wir haben heute hier sehr sehr viele Kämpfer gesehen, künftige Kämpfer für den Din vom Islam und das hat uns sehr viel Mut gemacht (… ). Wie die Türken, so haben auch wir Deutsche oft schon in der Geschichte für eine gute Sache gekämpft, obwohl ich zugeben muss, dass meine Großväter bei unseren gemeinsamen Hauptfeind nicht ganz gründlich waren.”

Er distanzierte sich seither unbestritten mehrfach von dieser Ansicht. Die von ihm herausgegebene Islamische Zeitschrift tritt nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers für einen Ausgleich mit Israel ein, ist ein vehementer Kritiker der Hamas und grenzt sich vom radikalen Islam ab.

Der Kläger äußerte sich am 21.04.2014 auf der Friedensdemo am Brandenburger Tor wie folgt:

“… die internationale Finanzoligarchie, die die 99 %, darunter Arbeiter, Arbeitslose. Elende und auch viele Unternehmen in ihrer Zinsschlinge erwürgt und erdrosselt. Und internationale Finanzoligarchie, das klingt vielleicht ein bisschen abstrakt. Deswegen möchte ich mit Bertold Brecht sagen. das Verbrechen hat Namen und Anschrift und Telefonnummer. Und man kann doch durchaus einige Namen nennen. Wer gehört denn zu dieser Finanzoligarchie? Die Herren Rockefeller, Rothschild, Soros. Cholokowski, das englische Königshaus und das saudische Königshaus. Und warum soll es Antisemitismus sein, wenn man darüber spricht, wie diese winzig kleine Schicht von Geldaristokraten die Federal Reserve benutzen, um die ganze Welt ins Chaos zu stürzen.”

Der Kläger fuhr fort:

“Diese Oligarchen haben keine Religion, sie beten weder zu Gott noch zu Jahwe, noch zu Allah, sie huldigen nur einen einzigen Götzen, nämlich dem kalten Mammon.”

In einem Vortrag vom 28.06.2013 äußerte sich der Kläger zu den Zielen der EU.
Es gehe um einen, so wörtlich,

“geplanten Angriff auf die bisherigen Lebensgrundlagen der Menschheit, vorgetragen von der angloamerikanischen Finanzindustrie mit den Schwerpunkten Wallstreet und City of London,”

“Die beiden wichtigsten Institutionen für die Zerstörung, von Kontinentaleuropa sind in der Hand von Goldman Sachs.”

Die Sache gehe solange weiter,

“bis möglichst viel von den deutschen Sparguthaben – ca. 400 Billionen Euro – entsprechend umgebucht wird. Und es wird natürlich nicht bei den Griechen landen, sondern bei Goldmann Sachs”.

Der Kläger reiste als Mitglied einer aus mehreren Teilnehmern bestehenden Gruppe im Jahr 2012 in den Iran und traf den damaligen Präsidenten Ahmadinedschad, der mehrfach den Holocaust leugnete und dazu ein Symposium veranstaltet hatte. Im Iran traf der Kläger auch Parlamentsabgeordnete der jüdischen und anderer Minderheiten.

Der Kläger nahm zu dem Film “Das Tal der Wölfe”, in dem in einer Szene ein jüdischer Arzt Gefangenen Organe entnimmt und mit diesen handelt, auszugsweise wie folgt Stellung:

“Auch der Vorwurf des Antisemitismus ist unzutreffend. Es gibt im Filme zwar einen jüdischen Arzt, der Gefangenen Organe entnimmt und weiterverkauft. Doch er versucht die Killer an einigen Stellen zu bremsen. Im Vergleich zu ihnen ist er eine eher harmlose Figur – nicht, wie im Klischee, der Drahtzieher, sondern eher der kleine Profiteur der US-Aggression. Wer sollte bestreiten, dass das eine zutreffende Allegorie des Verhältnisses zwischen den Regierungen in Jerusalem und in Washington ist.”

In den Regeln des von dem Kläger betriebenen Blogs (juergenelsaesser.wordpress.com) heißt es:

“Auf diesem Blog werden keine Diskussionen über die Jahre 1933 bis 1945 geführt. Holocaust-Leugner, Hitler- und Stalinfans mögen sich anderswo abreagieren”.

Über eine rechtsradikale Demonstration zum Gedenken an die Bombardierung Dresdens am 13.02.1945 schrieb der Kläger in seinem Blog am 09.02.2010:

“Natürlich darf man sich den Nazis nicht anschließen. Das Gedenken an die Opfer wird von ihnen ausgenutzt und missbraucht, um Werbung für den Nazismus zu machen. Mit dem Schlagwort -Bomben-Holocaust- setzen sie gleich, was nicht gleichgesetzt werden darf. Nazi-Deutschland hat den Weltkrieg entfesselt und die Ermordung der europäischen Juden betrieben – das darf nicht vergessen und nicht rela1iviert werden.”

Am 23.02.2009 schrieb der Kläger dort:

.,Die Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz durch die Rote Armee ist für mich die größte Tat des 20. Jahrhunderts.”

Am 29.11.2011 äußerte der Kläger in dem Blog:

“Gegen Juden sagt auf diesem Blog niemand etwas, andernfalls fliegt er.”

Die Beklagte rief am 31.05.2004 im Internet dazu auf, ihr Informationen und Material zu dem Antisemitismus des Klägers zuzusenden (Anlage K 6).

Der Kläger erwirkte bei dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 25 O 9817/14 am 26.05.2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der der Beklagten untersagt wurde, den Kläger als glühenden Antisemiten zu bezeichnen. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung in erster Instanz mit Urteil vom 30.07.2014 aufgehoben, da die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO als nicht gewahrt angesehen wurde.

Der Kläger hatte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2014 auffordern lassen, zu erklären, dass sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne. Für die Abmahnung entstanden dem Kläger ausgehend von einem Streitwert von € 15,000,- bereits bezahlte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 (1.3-Gebühr) und für das Abschlussschreiben noch nicht bezahlte Kosten in Höhe von € 642,60 (0,8-Gebühr).

Der Kläger trägt vor, er sei kein Antisemit, geschweige denn , ein “glühender Antisemit”, es sei das Gegenteil der Fall. Ein Antisemit, der glühe, trage seine Botschaft nach außen und sei dadurch identifizierbar. Er jedoch habe zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Weise etwas Judenfeindliches geäußert, die jüdische Religion angegriffen oder sich über die Gesamtheit der sich als Juden bezeichnenden Menschen abwertend geäußert. Er habe sich für das Gedenken an den Holocaust und gegen dessen Leugnung eingesetzt. Auch die Holocaust-Leugnung des früheren iranischen Präsidenten Ahmadinedschad habe er sich nie zu eigen gemacht. Die Möglichkeit, als Journalist ein ausländisches Staatsoberhaupt zu sprechen, habe er sich als Journalist nicht entgehen lassen können.

Bei der Äußerung handele es sich daher um eine substanzielle unwahre Tatsachenbehauptung. Soweit man die Äußerung als Meinungsäußerung beurteile, handele es sich jedenfalls um Schmähkritik. Es sei der Beklagten ausschließlich darum gegangen, den Kläger zu beschimpfen und zu verunglimpfen, der Zuschauer solle sich mit Abscheu von ihm abwenden. Bei der Äußerung handele es sich um ein Totschlagargument, das den Kläger stigmatisiere, und um eine Formalbeleidigung.

Der Kläger sei zwar ein Kritiker des internationalen Finanzkapitals, seine Kritik sei aber keineswegs antisemitisch oder sonst wie rassistisch. Er bediene sich bei seinen Äußerungen keiner Codes, er habe sich immer von der antisemitischen Verwendung der Kritik an der FED oder am internationalen Finanzkapital klar abgegrenzt. Das oben genannte Zitat von Mährholz sei nur dann antisemitisch zu verstehen, wenn man behaupten würde, die Großfinanziers seien mehrheitlich Juden, was jedoch nicht zutreffe.

Auf die Äußerungen Dritter habe der Kläger keinen Einfluss. Mit Ken Jebsen arbeite er nicht zusammen, mit Lars Mährholz habe es lediglich einen gemeinsamen Auftritt am 21.04.2014 gegeben. Die von der Beklagten zitierte Studie sei einseitig wiedergegeben und falsch rezipiert.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger als “glühenden Antisemit” zu bezeichnen, so wie in der Sendung “Kulturzeit” auf 3SAT am 17.04 .2014 geschehen.
     
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.029,35 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu bezahle,
     
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes von Sprenger vom 04.09.2014 in Höhe von € 642,60 in Sachen Elsässer gegen Ditfurth wegen Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte meint, es handele sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Wegen der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit sei der Begriff der Schmähung eng auszulegen, er läge bei einer die Öffentlichkeit berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Da es der Beklagten um die politische Auseinandersetzung mit einer Gruppe, zu der an führender Stelle der Kläger zähle und die insbesondere auf den sogenannten Friedensdemonstrationen unter anderem rechtspopulistische Auffassungen mit beachtlichem Geschick unter die Menschen bringe, gegangen sei, liege weder eine Privatfehde vor noch stehe die Diffamierung des Klägers im Vordergrund.

Die Beklagte trägt vor, offen faschistische Kreise hätten ihre Sprache gemäßigt und bedienten sich nunmehr eines Codes. So werde nicht mehr geäußert, wir bezweifeln, dass sechs Millionen Juden von den Nazis, von Deutschland vernichtet wurden, sondern es werde angedeutet und gesagt “Ostküste” oder “die FED ist schuld”. Es gehe daher nicht um eindeutig antisemitische Äußerungen des Klägers, sondern um die in den Codes verschlüsselten Aussagen. Der Kläger sei gewiss zu geschickt und klug, um eindeutig als antisemitisch zu entlarvende Aussagen zu machen.

Die Beklagte habe den Kläger zusammen mit den anderen Hauptbeteiligten der Friedensdemos Lars Mährholz und Kai Jebsen kritisiert. Wer in kompakter Weise mit diesen gemeinsam auftrete, müsse sich auch eine Kritik gefallen lassen, in diese einbezogen würden.

Die von dem Kläger am 21.04.2014 verwendete Metapher der Zinsschlinge entspreche dem eindeutig auf Juden bezogenen Begriff der Zinsknechtschaft, der in das 1920 verkündete Programm der NSDAP aufgenommen wurde. Die von dem Kläger in einem Vortrag am 28.06.2013 an der angloamerikanischen Finanzindustrie und Goldman Sachs geäußerte Kritik vermittle ein eindeutiges Bild. Dieses Bankhaus offenkundig jüdischer Tradition sauge dank enger Verbindungen und mit der US-Macht im Hintergrund die europäischen Staaten und damit den deutschen Steuerzahler aus. Es handele sich dabei um das klassische Klischee des Finanzjudentums, die Juden seien an allem Schuld.

Auch das Echo auf die Aktivitäten des Klägers sei von Bedeutung, aus einer Studie ergäbe sich, dass dieses in eine Richtung gehe, die man als antisemitisch bewerten dürfe, weshalb auch der Kläger diesem Bereich zugerechnet werden dürfe.

Die Deutung des Klägers der Szene im Film “Tal der Wölfe” sei rein antisemitisch gemeint.

Den Mitinhaber der Zeitschrift Compact Andreas Abu Bakr Rieger dürfe man uneingeschränkt dem Kreis der Antisemiten zurechnen.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der neue Tatsachenvortrag in dem der Beklagte nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2014 wurde nur insoweit berücksichtigt, als er sich auf den neuen Sachvortrag aus dem gegnerischen Schriftsatz vom 06.10.2014 bezieht, da mehr der Beklagten nicht nachgelassen war.

 

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da es den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Beklagte ihn am 17.04.2014 als “glühender Antisemit” bezeichnet hat, und er daher gemäß §§ 1004 analog, 823 I BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Grundlage für diese Beurteilung ist wegen des Beibringungsgrundsatzes der ZPO nur der Sachvortrag der Parteien, soweit er bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

  1. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 20J m.w.N.). Wesentlich für die Einstufung als  Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23,02,1999, VI ZR 140/98).
     
  2. Der Beurteilung, ob jemand ein glühender Antisemit ist, liegt eine Bewertung der Äußerungen und des Auftretens des so Bezeichneten zugrunde, bei der die subjektive Sicht des sich Äußernden auf den so Beurteilten maßgeblich ist, so dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Begriff Antisemit oder Antisemitismus eine allgemein gültige Bedeutung hat.

    Nach einer von dem European Forum on Antisemitism (EFA) verwendeten “Arbeitsdefinition” ist Antisemitismus eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird Ziel solcher Angriffe sein. Oft enthalten antisemitische Äußerungen die Anschuldigung, die Juden betrieben eine gegen die Menschheit gerichtete Verschwörung und seien dafür verantwortlich, dass “die Dinge nicht richtig laufen”. Der Antisemitismus manifestiert sich in Wort, Schrift und Bild, sowie in anderen Handlungsformen, er benutzt negative Stereotype und unterstellt negative Charakterzüge.

    ​Aktuelle Beispiele von Antisemitismus im öffentlichen Leben, in den Medien … sind dabei unter anderem: Falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht der Juden als Kollektiv – insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung, oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die Juden (www.european-forum-on-antisemitism.org/working-definition-of-antisemitis...).

    Der Präsident des Zentralrats der Juden Dieter Graumann definierte einen Antisemiten in einem Interview wie folgt: Wer überall eine jüdische Weltverschwörung wittert oder “die Juden” für alle Übel im Zusammenleben der Völker verantwortlich macht. Wer Israel das Existenzrecht abspricht, es verteufelt oder seine Vernichtung in Kauf nimmt. Wer grobschlächtige Nazi-Vergleiche anbringt, um israelische Politik zu verdammen, der ist ein Antisemit (r-p online vom 14.01.2013. Artikel Jakob Augstein: “Ich bin kein Antisemit”).

    Nach der Definition im Duden (www.duden.de/) bedeutet glühen “von einer leidenschaftlichen Gemütsbewegung erfüllt, erregt, begeistert sein”, glühend wird als “von Begeisterung erfüllt, leidenschaftlich, stark” definiert.

    Ein glühender Antisemit ist damit eine Person, die von Begeisterung erfüllt und leidenschaftlich sich in Wort oder Tat gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat Israel als jüdisches Kollektiv wendet und dabei beispielsweise falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht der Juden als Kollektiv – insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die Juden gebraucht.

    Ob die Äußerungen oder Handlungen einer Person dem entsprechen, ist maßgeblich von der Wertung des sich Äußernden geprägt und damit Meinungsäußerung.
     

  3. Meinungsäußerungen stehen dabei grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. 1. BGH VI ZR 14107; Vi ZR 51199; VI ZR 276/99; VI ZR 298/03; BVer/GE 82. 272, 284; 93. 266, 294; BVeriG. NJW 1991, 95,96; 1991,1475.1477: 1993, 1462; 2003, 3760; 2004,590,591; 2013, 3021; Az: 1 BvR 444113).

    Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Bezeichnung des Klägers bereits als Schmähkritik zu beurteilen ist oder ob noch ein ausreichender Sachbezug der Äußerung gegeben ist, da bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1, 2 GG und dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG auf Seiten der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. Auch soweit eine Meinungsäußerung keine Schmähung darstellt, kann sich aus der gebotenen Abwägung der beteiligten Grundrechte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. dazu BVer/G, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 49100. 1 BvR 55100, 1 BvR 2031100 -, Rz. 43, juris).

    Es ist daher geboten, bei der Entscheidung über den Unterlassungsantrag zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechtes als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 mwN; vom 20. April 201(1- VI ZR 245108, NJN 2010,2728 Rn, 12). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243108. VersR 2010,673 Rn. 14 – Onlinearchiv 11: vom 20. April 2010 – VI ZR 245108).
     

  4. Bei der Bezeichnung “glühender Antisemit” handelt es sich um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Bezeichnung, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher und weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur sowie des Holocaust die Bezeichnung als “glühender Antisemit” in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. Denn in dieser Bezeichnung kommt zum Ausdruck, dass derjenige die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von 6 Millionen Juden unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreifen und für die Übel der Welt verantwortlich machen.

    In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten ist daher zu berücksichtigen, ob die Beklagte über ausreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich eine glühende antisemitische Überzeugung oder Einstellung des Klägers in dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen lässt.
     

  5. Die von der Beklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen des Klägers, auf die sich die Beklagte beruft, bieten zur Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, den Kläger als “glühender Antisemit” beurteilen zu können.

    5.1 Soweit sich die Beklagte auf gemeinsame Auftritte des Klägers mit den im Interview ebenfalls genannten Lars Mährholz und Ken Jebsen bezieht, reichen diese, unabhängig davon, ob es tatsächlich einen gemeinsamen Auftritt aller Drei gegeben hat, nicht aus, um daraus auf eine leidenschaftliche antisemitische Überzeugung des Klägers zu schließen.

    Mit Recht kann die Karikatur, die Lars Mährholz zeitweilig auf seiner Internetseite eingestellt hatte, als antisemitisch bewertet werden. Das gleiche gilt für die von der Beklagten zitierten Anfragen des Ken Jebsen an Henryk M. Broder oder die Bundeskanzlerin. Ein Rückschluss auf entsprechende Überzeugungen des Klägers wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser zum Ausdruck gebracht hätte, dass er diese Überzeugungen teilt oder zumindest mit der Veröffentlichung der Karikatur einverstanden war oder den oben zitierten Anfragen zustimmt. Dieser Rückschluss kann aber aus gemeinsamen Auftritten nicht gezogen werden, zumal die Beklagte allein den Kläger als glühenden Antisemiten bezeichnet und die beiden anderen in diese Bezeichnung nicht einbezieht. Damit macht die Beklagte auch deutlich, dass sie zwischen den von ihr aufgezählten Personen unterscheidet.

    5.2 Auch die andauernde Zusammenarbeit mit dem Mitherausgeber der Zeitschrift “Compact” Andreas Rieger bietet keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die streitgegenständliche Äußerung.

    Die Äußerung Riegers, auf die sich die Beklagte beruft, stammt aus dem Jahr 1993 und liegt damit 21 Jahre zurück. Dass sich Rieger von dieser Äußerung mittlerweile mehrfach distanziert hat und dass die von ihm herausgegebene Zeitschrift sich für einen Ausgleich mit Israel einsetzt und sich vom radikalen Islam abgrenzt, hat die Beklagte nicht bestritten. Damit kann aber als der Zusammenarbeit des Klägers mit Rieger heute nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei ein glühender und damit leidenschaftlicher Antisemit.

    5.3. Die von der Beklagten zitierte Äußerung des Klägers am 21.04.2014, die nach dem streitgegenständlichen Interview der Beklagter erfolgte, bietet ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers als glühender Antisemit.

    Der Kläger beschäftigt sich in der zitierten Rede mit seiner Sicht auf die internationale Finanzoligarchie und nennt als Mitglieder neben dem englischen und saudischen Königshaus und Rockefeller auch die Namen Rothschild, Cholokowski sowie Soros, mit denen jüdische Bankiers, Unternehmer oder Investoren gemeint waren. Weder der von dem Kläger benutzte Begriff der Zinsschlinge noch seine Aussage, dass “diese winzig kleine Schicht von Geldaristokraten die Federal Reserve benutzen, um die Welt ins Chaos zu stürzen” bezieht sich ausschließlich oder auch nur vorrangig auf Juden, was eine Wertung der Aussage als antisemitisch rechtfertigen könnte. Die vom Kläger damit verbundene Frage, warum diese Äußerung Antisemitismus sein solle, ist nach seinen (unbestrittenen) Angaben eine Reaktion auf den Vorwurf der Beklagten. Eine Kontrolle der “Finanzoligarchie” durch die Juden und damit der Vorwurf, dass die Juden für die vor dem Kläger angeprangerte Zinsschlinge verantwortlich seien, kann der Äußerung nicht entnommen werden, da der Kläger neben jüdischen Bankiers und Investoren auch christliche und muslimische in gleicher Weise anspricht und verantwortlich macht, indem er sie sämtlich für gottlos und nur den Mammon anbetend erachtet. Damit ist der Äußerung die für den Antisemitismus maßgebliche Herabsetzung gerade wegen des Judentums oder der jüdischen Herkunft nicht zu entnehmen, unabhängig davon, ob man die Überzeugungen des Klägers teilt oder nicht.

    5.4 Das gleiche gilt für die Äußerungen des Klägers vom 28.06.2013 zu den Zielen der EU und der Bedrohung durch die EU sowie der Verstrickung des Bankhauses Goldman Sachs.

    Soweit der Kläger die Rolle des Bankhauses bei der Kaschierung des Haushaltsdefizits durch Griechenland schildert und darauf abstellt, dass Mario Draghi und Klaus Regling (Managing Director des Euro-Rettungsschirms) bei Goldman Sachs gearbeitet haben, wird dies für Mario Draghi und die Handlungen der Bank in Griechenland von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die von dem Kläger gezogenen Schlussfolgerungen, dass damit die “wichtigsten Institutionen für die Zerstörung Kontinentaleuropas in der Hand von Goldman Sachs” seien und dass wegen der zur Rettung Griechenlands übernommenen Garantien “möglichst viel von den deutschen Sparguthaben von rd. 400 Billionen Euro – entsprechend umgebucht wird. Und es wird natürlich nicht bei den Griechen landen, sondern bei Goldman Sachs” mögen vor dem Hintergrund, dass Goldman Sachs ein Bankhaus mit jüdischer Tradition ist, als antisemitisch gedeutet werden können. Allerdings ist dies weder zwingend noch eindeutig und kann genauso gut als Kritik an dem Gebaren der Bank ohne einen Bezug zu deren jüdischer Tradition verstanden werden, zumal der Kläger ausführt, dass das Bankhaus wie früher die Habsburger die europäischen Völker ausbeutet, und damit gerade nicht einen Bezug zu dem jüdischen Hintergrund der Bank herstellt.

    Eine solche Kritik muss, unabhängig davon, ob sie zutreffend ist oder nicht, möglich sein und ist keine ausreichend Anknüpfungstatsache für eine Bezeichnung des Kritikers als glühender und damit leidenschaftlicher Antisemit.

    5.5 Die Reise des Klägers in den Iran und sein als Mitglied einer Reisegruppe erfolgtes Treffen mit dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad ist keine ausreichende Anknüpfungstatsache für einen glühenden Antisemitismus des Klägers. Allein aus einem Treffen mit dem iranischen Staatspräsidenten kann trotz dessen Leugnung des Holocaust nicht auf eine leidenschaftlich antisemitische Gesinnung des Klägers geschlossen werden, zumal dieser auf der Reise auch weitere Politiker getroffen hat wie jüdische Parlamentsabgeordnete.

    5.6 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger den Film “Das Tal der Wölfe” gegen den Vorwurf des Antisemitismus verteidigt, muss man die Auffassung des Klägers nicht teilen, dies ist aber keine ausreichende Anknüpfungstatsache für die Bezeichnung des Klägers als glühender Antisemit. Es muss möglich sein, zu der Frage, ob ein Film (oder auch eine Filmszene) antisemitisch ist, unterschiedliche Meinungen zu vertreten, ohne dass derjenige, der ihn als nicht antisemitisch bewertet und dies begründet, sich als antisemitisch bezeichnen lassen muss, da ansonsten die Meinungsäußerungsfreiheit erheblich beeinträchtigt wäre.

    Die Filmkritik des Klägers bietet daher keine ausreichende Anknüpfungstatsache, um eine glühende antisemitische Überzeugung des Klägers zu belegen.

    5.7 Auch in der Zusammenschau bieten die von der Beklagten angeführten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich bei dem Kläger um einen glühenden Antisemiten handelt. Gemeinsame Auftritte mit Ken Jebsen und/oder Lars Mährholz und die zitierten Äußerungen des Klägers und auch das Treffen mit dem damaligen iranischen Präsidenten Ahmadinedschad vermitteln nicht den Eindruck einer Person, die sich leidenschaftlich in Wort oder Tat gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat Israel als Jüdisches Kollektiv wendet. Zu berücksichtigen sind dabei auch die zitierten Äußerungen des Klägers in seinem Blog, in denen sich der Kläger ausdrücklich gegen judenfeindliches Verhalten oder judenfeindliche Äußerungen wendet (Anlagen K 7 bis K 10).

    Soweit die Beklagte in dem Schriftsatz vom 0610.2014 entgegen ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr einen gemeinsamen Auftritt des Klägers mit Lars Mährholz und Ken Jebsen vorträgt, ändert dies an der vorgenommenen Bewertung nichts.

    Der neue Sachvortrag in diesem Schriftsatz zu einem Auftritt des Klägers am 26.07.2014 auf einer “Anti-Zensur-Konferenz” war der Beklagten nicht nachgelassen, dieses gilt auch für den Sachvortrag zu einer Teilnahme des Klägers im Dezember 2009 an der Konferenz “Let the earth live” in Moskau und seinem Beitrag ,Brecht die Diktatur der politisch Korrekten”. Der Beklagten war lediglich nachgelassen, auf neuen Sachvortrag in der Replik zu erwidern, nicht darüber hinaus weiter vorzutragen. Bei dem angeführten Sachvortrag handelt es sich nicht um die Erwiderung auf die Replik, sondern um neuen und daher nicht zu berücksichtigen Sachvortrag. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO war insoweit nicht veranlasst, insbesondere liegen keine Gründe nach § 15611 ZPO vor. Dies gilt auch für die danach zur Akte gelangten Schriftsätze des Klägers.

  6. In der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1. 2 GG und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten im politischen Meinungskampf aus Art. 5 GG überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei ist die erhebliche Verletzung dieses Rechts durch die Bezeichnung des Klägers als gIühender Antisemit auf der einen Seite und das Recht der Beklagten, den Kläger wegen der von ihm geäußerten Ansichten und seiner Auftritte im Zusammenhang mit den von der Beklagten kritisierten Montagsdemonstrationen anzugreifen und dabei auch scharf, pointiert und polemisch zu argumentieren, gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung ist einzustellen, dass der Kläger in seinem Verhalten und seinen Äußerungen, soweit sie von den Parteien vorgetragen wurden und zu berücksichtigen waren, keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche Bezeichnung geboten hat.

    Vor diesem Hintergrund muss das Recht der Beklagten aus Art. 5 GG hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten. Der politische Meinungskampf und die Auseinandersetzung um die neuen Montagsdemonstrationen rechtfertigen es nicht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen in dieser Form zu verletzen, die Ehrverletzung ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar in ihrer Meinungsfreiheit beeinträchtigt, da sie ihre Argumente gegen die Montagsdemonstrationen und ihre Vorbehalt gegen den Kläger auch ohne diese massive Verletzung seines Persönlichkeitsrecht äußern und verbreiten kann. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung.
     

  7. Da der Abmahnung zugrunde liegende Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben ist, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten aus § 823 18GB in der geltend gemachten Höhe von € 1.029,35 (1,3-Gebühr zzgl. Pauschale Nr. 7002 W RVG und MwSt. aus einem Streitwert von € 15.000,-).
     
  8. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung.

    Der Anspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB begründet (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 -I ZR 30/08 -, juris, Rn. 26; st. Rspr.). Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsachklage. Das Abschlussschreiben ist daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen (BGH, a.a.O., Rn. 27). Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstelliing seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann.

    Im Zeitpunkt des Abschlussschreibens hatte die einstweilige Verfügung Bestand, der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache gegeben, so dass der Kläger Freistellung von den ihm entstanden Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe verlangen kann.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch war entsprechend dem Interesse des Klägers gemäß § 3 ZPO auf € 15.000,- festzusetzen, hinzukommt der Freistellungsantrag mit € 642,60.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Oberlandesgericht München
Prielmayerstr.5
80335 München

​einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro Übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

gez.
Gröncke-Müller
Vorsitzende Richterin am Landgericht

Verkündet am 10.12.2014

gez. Aycan, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Syndicate content